Grenzaufsicht

An Grenzpfählen angebrachtes Staatswappen der DDR

Auf dem Gebiet der DDR wurde die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland durch Angehörige der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee (NVA), später Grenztruppen der DDR, gesichert und überwacht. Mit den auf Befehlen beruhenden militärisch angelegten Sicherungsmaßnahmen sollte insbesondere die Flucht von Menschen aus der DDR auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verhindert werden.

Für den Zollgrenzdienst / Grenzaufsichtsdienst waren Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung der Zonengrenze / innerdeutschen Grenze im Wesentlichen in zwei Rechtsvorschriften geregelt, nämlich in der / in dem:

- Interzonenüberwachungsverordnung (IZÜVO) vom 9. Juli 1951

Nach dieser Vorschrift war das Verbringen von Vermögenswerten (Waren, Zahlungsmittel und Wertpapiere) in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet im Verkehr mit der sowjetisch besetzten Zone und dem Ostsektor von Berlin durch Zollbehörden zu überwachen.

Die Überwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten bestand in der Abfertigung der Vermögenswerte an den Übergangsstellen (Grenzkontrollstellen). Außerdem war die Zonengrenze außerhalb der Übergangsstellen zu überwachen.

Hinweisschild Zonengrenze

In § 4 Abs. 3 der IZÜVO wurde bestimmt, dass die Zonengrenze durch den Zollgrenzdienst zu überwachen war.

Weiterhin wurde normiert: "Ein Gebiet längs der Zonengrenze in einer Tiefe bis zu höchstens 10 km wird zum Zonengrenzbezirk bestimmt."

Im Zonengrenzbezirk durften die Bediensteten der Zollbehörden z. B. jederzeit Grundstücke im Dienst betreten, ausgenommen waren Gebäude und solche umschlossenen Grundstücke, die mit Gebäuden unmittelbar verbunden waren.

Jedermann hatte auf Anruf der Bediensteten der Zollbehörden zu halten, sich über seine Person auszuweisen, die Überholung (Kontrolle) von Packstücken, Behältnissen, Tieren und Fahrzeugen, auch die körperliche Durchsuchung zu dulden.

Männliche Personen konnten an Ort und Stelle abgetastet werden, wenn der dringende Verdacht bestand, dass sie Waffen am Körper verborgen hielten.

Schutzhütte

Innerhalb eines Geländestreifens von 100 Metern, in Orten mit geschlossener Bauweise von 50 Metern längs der Zonengrenze mussten Grundstückseigentümer/-besitzer dulden, dass die Zollbehörden zur Verhinderung unerlaubten Warenverkehrs über die Zonengrenze Anlagen wie Sperren und Hindernisse, außerdem Schutzhütten, Unterstände und dergleichen errichteten.

Durch die spätestens ab den 1960er Jahren vom DDR-Regime veranlassten verschärften Grenzsicherungsmaßnahmen (Stichwort: Metallgitterzaun (MGZ), Verlegung von Minen entlang des MGZ, Hundelaufanlagen, Anbringung von Selbstschussanlagen) zur Verhinderung der Flucht von Menschen aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland verengte sich die Aufgabenwahrnehmung nach den Bestimmungen der IZÜVO auf die Verbringung von Waren über die Grenzkontrollstellen.

Dennoch ist anzunehmen, dass die permanente Präsenz des Zollgrenzdienstes an der Zonengrenze / innerdeutschen Grenze den sicherlich vom DDR-Regime zur Beschaffung von Devisen in Betracht gezogenen „staatlich organisierten Schmuggel“ (z. B. von hochprozentigem Alkohol) über die „grüne Grenze“ nicht hat Wirklichkeit werden lassen.

Die Interzonenüberwachungsverordnung war bis zum 31. Dezember 1991 gültig.

- Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG) i. V. m. der Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung (BGSZollV)

Die Überwachung der innerdeutschen Grenze nach dem BGSG oblag federführend dem Bundesgrenzschutz (heute: Bundespolizei) als nachgeordnete Behörde des Bundesministers des Innern.

Die Übertragung bestimmter Aufgaben des BGS auf den Zoll war in einer Verordnung zu regeln. Nach der BGSZollV in der Fassung vom 25. März 1975 wurden der Zollverwaltung insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
  • Polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen (z. B. Grenzkontrollstelle Rühen am Mittellandkanal)

  • Polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs außerhalb der Grenzübergangsstellen

  • Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen, im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern.

Bei der Ausübung dieser Aufgaben hatte die Zollverwaltung erforderliche Befugnisse des Bundesgrenzschutzes (z. B. Anhalterecht, Durchsuchung von Personen und Sachen, Sicherstellung von Sachen) sowie Befugnisse aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG). 

Nach dem UZwG konnten Beamte des Zollgrenzdienstes im Grenzdienst (unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit!) bspw. Schusswaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchten.

Zu den Fotos:

Das Staatswappen der DDR und die Schutzhütte wurden bei der Grenzdokumentations-Stätte Lübeck-Schlutup, die Hinweisschilder im Zonengrenz-Museum Helmstedt fotografiert.

Nach Abschluss des Grundlagenvertrags im Jahr 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Beschriftung der Warnschilder von "Zonengrenze" auf "Grenze" umgestellt.

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