Grenzaufsichtsbeamte

Foto: Zolljahresbericht 1990, Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen

Aufsichtführende Beamte (aB)

Die aB (Amtsbezeichnung: Zollobersekretär [Besoldungsgruppe A 7]) hatten darauf zu achten, dass die Beamten der Grenzaufsichtsstelle (GASt) ihren Dienst ordnungsgemäß verrichteten. Sie wirkten bei der Aufstellung des Rahmendienstplans für das Zollkommissariat mit und erstellten den Einzeldienstplan für die jeweilige GASt. Der aB hatte den zu verrichtenden Dienst im Dienstbuch vorzuschreiben (Dienstbeginn / Dienstende, ggf. Streifenweg und Postierungspunkte, mitzuführende Ausrüstung).

Den dienstlichen Anordnungen des aB hatten die Beamten der GASt Folge zu leisten.

Streifenführer

Verrichteten mehrere Beamte gemeinsam Dienst, war ein Beamter als Streifenführer zu bestimmen, der im Rahmen der bestehenden Dienstanordnungen zu regeln hatte, wie der gemeinsame Dienst zu verrichten war. War ein Streifenführer nicht bestimmt worden oder war er (z. B. aufgrund einer Erkrankung) ausgefallen, war der anwesende dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Beamte der höchsten Besoldungsgruppe Streifenführer.

Anfang der 1980er Jahre konnten Dienstposten mit der Funktion "Streifenführer" in der Besoldungsgruppe A 7 eingerichtet werden. Damit konnten neben dem aB und dessen Vertreter weitere Beamte im Grenzaufsichtsdienst zum Zollobersekretär befördert werden.

Dienstverrichtung

Quelle: Zolljahresbericht 1990, Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen

Die Beamten der Grenzaufsichtsstellen, zu denen auch Zollassistenten [Besoldungsgruppe A 5] und Zollsekretäre [Besoldungsgruppe A 6] gehörten, hatten (mit Ausnahme der Beamten der GASt’en S) rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit Kraftfahrzeugen (VW Käfer, VW-Bus) Streifen- und Postierungsdienst entlang der innerdeutschen Grenze und im Zonengrenzbezirk zu verrichten.

Der Dienstplan sah regelmäßig vier Schichten vor (0.00 – 6.30 Uhr, 06.00 – 13.00 Uhr, 12.30 – 19.30 Uhr, 19.00 – 02.00 Uhr). Während am Tag der Dienst überwiegend als "Einzeldienst" zu verrichten war, kamen in den Nachtstunden Doppelstreifen zum Einsatz, von denen ein Beamter eine Maschinenpistole MP 5 mitzuführen hatte. Einzeldienst in den Nachtstunden konnte insbesondere für Beamte vorgesehen werden, die als Hundeführer über einen ausgebildeten Schutzhund verfügten.

Im Dienst waren z. B. auf dem Gebiet der DDR in Grenznähe durchgeführte Bauarbeiten, Arbeiten an den Grenzsicherungsanlagen, verstärkte Streifentätigkeiten, Einsätze von sogenannten Grenzaufklärern der DDR-Grenztruppen vor dem Metallgitterzaun, Minenexplosionen, die Auslösung der Selbstschussanlage (SM-70), Suchaktionen der DDR-Grenztruppen in Folge von Explosionen sowie auch insb. der Einsatz von Schusswaffen auf dem Gebiet der DDR zu beobachten, (unverzüglich) zu melden und im Dienstbuch zu dokumentieren.

Geflüchteten Personen, die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht hatten, war erforderlichenfalls Hilfe zu leisten, wenn sie sich bei der Flucht aus der DDR verletzt hatten oder wenn sie verletzt wurden. Weiterhin war für ihre Sicherheit bis zur Übergabe an den zuständigen Bundesgrenzschutz oder die Landespolizei Sorge zu tragen.

Von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgehende Grenzverletzungen (z. B. Beschädigungen der auf dem Gebiet der DDR aufgestellten Grenzmarkierungen wie auch der unbeabsichtigte Grenzübertritt) waren zu verhüten und ggf. zu verhindern.

Weiterhin waren Grenzbegehungen durchzuführen und die Unversehrtheit / Vollzähligkeit der Grenzzeichen zu überprüfen. Festgestellte Mängel waren zu melden.

Die Beamten waren befugt, anlassunabhängige Kfz- und Personenüberprüfungen (z. B. zur Feststellung, ob eine Person zur Festnahme ausgeschrieben war) vorzunehmen.

Im Zollgrenzdienst / Grenzaufsichtsdienst eingesetzte Beamte waren - sofern die Voraussetzungen vorlagen (siehe Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung der Länder) - Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (heute: Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft). Bei dem Verdacht einer Straftat in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich konnten sie damit bei Gefahr im Verzug strafprozessuale Maßnahmen (z. B. Beschlagnahmen) anordnen und durchführen.

Sonderdienste

Zudem hatten die Beamten an Sonderdiensten (Schießen, Sport und waffenlose Selbstverteidigung) teilzunehmen.

Für Hundeführer war die Teilnahme an Hundeübungen obligatorisch.

Zum Foto: Vom ehemaligen Zollkommissar unterzeichnete Urkunde.

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