Aufgaben

Vorbemerkung:

Vorrangige Aufgabe des Zollkommissariats (ZKom) Helmstedt und seiner Beamten war die Grenzaufsicht an der "grünen" Grenze und im Zonengrenzbezirk.

Grenzaufsichtsdienst

Kragenspiegel (Offizier), Ärmelband

Auf dem Gebiet der DDR wurde die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland durch Angehörige der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee (NVA), später Grenztruppen der DDR, gesichert und überwacht. Mit den auf Befehlen beruhenden militärisch angelegten Sicherungsmaßnahmen sollte insbesondere die Flucht von Menschen aus der DDR auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verhindert werden.

Auf dem Gebiet der BR Deutschland wurde die innerdeutsche Grenze auch durch Dienststellen der Bundeszollverwaltung überwacht.

Dem vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Zolljahresbericht 1986 ist unter dem Abschnitt "Grenzaufsicht" zu entnehmen:

Foto: Zolljahresbericht 1990, Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen

"Der Grenzaufsichtsdienst an der 5 595 km langen Grenze - davon 1 540 km Grenze zur DDR und zu Berlin (Ost) - soll verhindern, daß Personen und Waren die "grüne Grenze" außerhalb der Grenzübergänge unkontrolliert passieren. Dabei nimmt er im Auftrag des Bundesministers des Innern auch grenzpolizeiliche Aufgaben wahr, wie z. B. die Fahndung nach terroristischen Gewalttätern und anderen gesuchten Personen.

An der Grenze zur DDR, zu Berlin (Ost) und zur CSSR ist der Grenzaufsichtsdienst ebenfalls im Einsatz. Hier wurden 1986 rd. 150 000 Streifen verrichtet und etwa 170 000 Besucher über die besonderen Grenzverhältnisse sowie über die Gefahren informiert, die mit einer Grenzüberschreitung verbunden sein können. (..)."

Für den Zollgrenzdienst / Grenzaufsichtsdienst waren Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung der Zonengrenze / innerdeutschen Grenze im Wesentlichen in zwei Rechtsvorschriften geregelt, nämlich in der / in dem:

- Interzonenüberwachungsverordnung (IZÜVO) vom 9. Juli 1951

Nach dieser Vorschrift war das Verbringen von Vermögenswerten (Waren, Zahlungsmittel und Wertpapiere) in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet im Verkehr mit der sowjetisch besetzten Zone und dem Ostsektor von Berlin durch Zollbehörden zu überwachen.

Die Überwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten bestand in der Abfertigung der Vermögenswerte an den Übergangsstellen (Grenzkontrollstellen). Außerdem war die Zonengrenze außerhalb der Übergangsstellen zu überwachen.

Hinweisschild Zonengrenze

In § 4 Abs. 3 der IZÜVO wurde bestimmt, dass die Zonengrenze durch den Zollgrenzdienst zu überwachen war.

Weiterhin wurde normiert: "Ein Gebiet längs der Zonengrenze in einer Tiefe bis zu höchstens 10 km wird zum Zonengrenzbezirk bestimmt."

Im Zonengrenzbezirk durften die Bediensteten der Zollbehörden z. B. jederzeit Grundstücke im Dienst betreten, ausgenommen waren Gebäude und solche umschlossenen Grundstücke, die mit Gebäuden unmittelbar verbunden waren.

Jedermann hatte auf Anruf der Bediensteten der Zollbehörden zu halten, sich über seine Person auszuweisen, die Überholung (Kontrolle) von Packstücken, Behältnissen, Tieren und Fahrzeugen, auch die körperliche Durchsuchung zu dulden.

Männliche Personen konnten an Ort und Stelle abgetastet werden, wenn der dringende Verdacht bestand, dass sie Waffen am Körper verborgen hielten.

Innerhalb eines Geländestreifens von 100 Metern, in Orten mit geschlossener Bauweise von 50 Metern längs der Zonengrenze mussten Grundstückseigentümer/-besitzer dulden, dass die Zollbehörden zur Verhinderung unerlaubten Warenverkehrs über die Zonengrenze Anlagen wie Sperren und Hindernisse, außerdem Schutzhütten, Unterstände und dergleichen errichteten.

Zum Foto: Die Schutzhütte stand zwischen Reinsdorf und Hohnsleben (Fotografiert Ende der 1990er Jahre).

Durch die spätestens ab den 1960er Jahren vom DDR-Regime veranlassten verschärften Grenzsicherungsmaßnahmen (Stichwort: Metallgitterzaun (MGZ), Verlegung von Minen entlang des MGZ, Hundelaufanlagen, Anbringung von Selbstschussanlagen) war eine Verbringung von Waren über die "grüne Grenze" kaum mehr möglich.

Dennoch ist anzunehmen, dass die permanente Präsenz des Zollgrenzdienstes an der Zonengrenze / innerdeutschen Grenze den sicherlich vom DDR-Regime zur Beschaffung von Devisen in Betracht gezogenen „staatlich organisierten Schmuggel“ (z. B. von hochprozentigem Alkohol) über die „grüne Grenze“ nicht hat Wirklichkeit werden lassen.

Die Interzonenüberwachungsverordnung war bis zum 31. Dezember 1991 gültig.

- Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG) i. V. m. der Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung (BGSZollV)

Die Überwachung der innerdeutschen Grenze nach dem BGSG oblag federführend dem Bundesgrenzschutz (heute: Bundespolizei) als nachgeordnete Behörde des Bundesministers des Innern. Die Übertragung bestimmter Aufgaben des BGS auf den Zoll war in einer Verordnung zu regeln. Nach der BGSZollV in der Fassung vom 25. März 1975 wurden der Zollverwaltung insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

  • Polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen (z. B. Grenzkontrollstelle Rühen am Mittellandkanal)

  • Polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs außerhalb der Grenzübergangsstellen

  • Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen, im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern.

Bei der Ausübung dieser Aufgaben hatte die Zollverwaltung erforderliche Befugnisse des Bundesgrenzschutzes (z. B. Anhalterecht, Durchsuchung von Personen und Sachen, Sicherstellung von Sachen) sowie Befugnisse aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG). 

Nach dem UZwG konnten Beamte des Zollgrenzdienstes im Grenzdienst (unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit!) bspw. Schusswaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchten.

Hinweis: Nach Abschluss des Grundlagenvertrags im Jahr 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Beschriftung der Warnschilder von "Zonengrenze" auf "Grenze" umgestellt.

Dienstverrichtung

Die Beamten der Grenzaufsichtsstellen hatten rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit Kraftfahrzeugen (VW Käfer, VW-Bus) Streifen- und Postierungsdienst entlang der innerdeutschen Grenze und im Zonengrenzbezirk zu verrichten.

Der Dienstplan sah regelmäßig vier Schichten vor (0.00 – 6.30 Uhr, 06.00 – 13.00 Uhr, 12.30 – 19.30 Uhr, 19.00 – 02.00 Uhr). Während am Tag der Dienst überwiegend als "Einzeldienst" zu verrichten war, kamen in den Nachtstunden Doppelstreifen zum Einsatz, von denen ein Beamter eine Maschinenpistole MP 5 mitzuführen hatte. Einzeldienst in den Nachtstunden konnte insbesondere für Beamte vorgesehen werden, die als Hundeführer über einen ausgebildeten Schutzhund verfügten.

Grenzaufklärer

Im Dienst waren z. B. auf dem Gebiet der DDR in Grenznähe durchgeführte Bauarbeiten, Arbeiten an den Grenzsicherungsanlagen, verstärkte Streifentätigkeiten, Einsätze von sogenannten Grenzaufklärern der DDR-Grenztruppen vor dem Metallgitterzaun, Minenexplosionen, die Auslösung der Selbstschussanlage (SM-70), Suchaktionen der DDR-Grenztruppen in Folge von Explosionen sowie auch insb. der Einsatz von Schusswaffen auf dem Gebiet der DDR zu beobachten, (unverzüglich) zu melden und im Dienstbuch zu dokumentieren.

Baumfällarbeiten im Lappwald (drei Arbeiter, Bewachung durch drei Angehörige der Grenztruppe)

Geflüchteten Personen, die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht hatten, war erforderlichenfalls Hilfe zu leisten, wenn sie sich bei der Flucht aus der DDR verletzt hatten oder wenn sie verletzt wurden. Weiterhin war für ihre Sicherheit bis zur Übergabe an den zuständigen Bundesgrenzschutz oder die Landespolizei Sorge zu tragen.

Von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgehende Grenzverletzungen (z. B. Beschädigungen der auf dem Gebiet der DDR aufgestellten Grenzmarkierungen wie auch der unbeabsichtigte Grenzübertritt) waren zu verhüten und ggf. zu verhindern.

Weiterhin waren Grenzbegehungen durchzuführen und die Unversehrtheit / Vollzähligkeit der Grenzzeichen zu überprüfen. Festgestellte Mängel waren zu melden.

Die Beamten waren befugt, anlassunabhängige Kfz- und Personenüberprüfungen (z. B. zur Feststellung, ob eine Person zur Festnahme ausgeschrieben war) vorzunehmen.

Im Grenzaufsichtsdienst eingesetzte Beamte waren - sofern die Voraussetzungen vorlagen (siehe Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung der Länder) - Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (heute: Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft). Bei dem Verdacht einer Straftat in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich konnten sie damit bei Gefahr im Verzug strafprozessuale Maßnahmen (z. B. Beschlagnahmen) anordnen und durchführen.

Dienstkleidung

Im Streifen- und Postierungsdienst war grundsätzlich Dienstkleidung zu tragen.

Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen im Jahr 1972 herausgegebenen Schrift "Zolldienstkleidung einst und heute" ist zu der am 1. Juli 1972 eingeführten neuen Dienstkleidung unter der Überschrift "Die neue Dienstkleidung des Landzolldienstes" u. a. zu entnehmen:

Quelle: Zolldienstkleidung einst und heute

"Das Bild der Normalkleidung für den Zollgrenzdienst wird durch den neuen grünen Zollanorak mit dem Zollemblem auf der linken Brustseite bestimmt. Wie bei Anoraks gebräuchlich, hat das Kleidungsstück keine Knöpfe, sondern nur Reißverschlüsse. Die Pistole wird am Gürtel getragen. Große Taschen und 4 metallene Halbringe ermöglichen es dem Grenzbeamten, die umfangreiche Ausrüstung einwandfrei und gut zugänglich unterzubringen. Die beiden Brusttaschen können z. B. das Funkgerät, die Stablampe und das Ersatzmagazin für die Maschinenpistole aufnehmen. Die Hose ist grau; grundsätzlich wird die Keilhose getragen, gebietsweise (in den südlichen Oberfinanzbezirken und in der Harzregion) steht daneben die Kniehose zur Wahl. Unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem bei hochsommerlichen Temperaturen, ist die lange Hose zulässig. Die wenigen berittenen Beamten tragen selbstverständlich weiterhin die Reithose. Unter dem Zollanorak können das hellgrüne Blusenhemd, mit oder ohne den Binder in Pepita, und der grüne Pullover getragen werden.

Zur langen Hose ist die grüne Dienstmütze - eine kleine und schmale Schirmmütze - vorgeschrieben, zu den anderen Hosen die neuartige grüne, entfernt an Kopfbedeckungen von Reitern erinnernde Dienstkappe; bei kalter Witterung ist auch die Pelzkappe zugelassen, die in der Form der Dienstkappe entspricht. Jede dieser Kopfbedeckungen zeigt vorn auf dunkelgrünem Untergrund ein silberfarbenes, die Bundeskokarde umrahmendes Eichenlaub. Die Dienstmütze hat außerdem eine silberfarbene Kordel; der Aufschlag der Dienstkappe ist silberfarben paspeliert. Schwarzes Schuhwerk vervollständigt die Geländekleidung, allerdings können noch die Lederhandschuhe, der Schal (beides grau) und ein grauer Loden- oder Regenumhang - mit dem Zollemblem auf der linken Brustseite - hinzukommen. Zum Zollanorak und zum Lodenumhang ist ein Pelzkragen zugelassen. (..).

Bei hochsommerlichen Temperaturen wird das Blusenhemd als Oberbekleidung getragen. Am Knopfloch der linken oder - wenn ein Funkgerät mitgeführt wird - der rechten Brusttasche ist das abnehmbare Zollemblem befestigt. Es ist zulässig, die Hemdenärmel umzuschlagen (ein "Lidohemd" mit kurzen Ärmeln gibt es nicht mehr). Der Binder in Pepita darf - bei gemeinsamen Dienst nur einheitlich - abgenommen werden. Bei dieser Sommerkleidung sind der Hosenbund mit seinen 8 Gürtelschlaufen und der 3 cm breite schwarze Ledergürtel mit silberfarbener Dornschnalle sichtbar. Die Pistole wird am Gürtel getragen. (..).

Indes beherrscht bei den Grenzzollämtern die zivil geschnittene einreihige Dienstjacke das Bild. Sie erinnert mit ihrem freundlichen Grün, den drei flachen silberfarbenen Knöpfen und dem Zollemblem auf der linken Brustseite - silberfarbene Handstickerei auf dunkelgrünem Untergrund - an eine Klubjacke. In die rechte Seitentasche ist ein Durchgriff eingearbeitet, so dass die Pistole am untergeschnallten Schultergurt befestigt werden kann. Unter der Dienstjacke wird zum Binder in Pepita entweder das weiße Sporthemd oder - in der Güterabfertigung - das hellgrüne Blusenhemd getragen. Die graue Hose, die schwarzen Schuhe und die grünen Kopfbedeckungen wurden schon erwähnt. (..)."

Die Dienstkleidung wurde nach Einführung mehrfach angepasst. So konnten bei der Zollkleiderkasse später bspw. auch kurzärmlige Hemden bestellt werden. Ab dem Jahr 1998 wurde die Dienstmütze mit schwarzem Lackschirm ausgeliefert.

Im Jahr 2018 wurde erneut eine neue Dienstkleidung (in blauer Farbe und mit Dienstgradabzeichen) eingeführt.

Dienstmützen

Ausrüstungsgegenstände

Persönliche Ausrüstungsgegenstände

- Signalpfeife

- Verbandpäckchen

- Dienstausweis

- Schreibmaterial

- Stahlrute

- Pistole HK 4 (mit 2 Magazinen), Kaliber 7,65 mm

- Taschenlampe.

Weitere Ausrüstungsgegenstände

- Funktafel (zur Verschlüsselung von Funksprüchen)

- Handfunkgerät

- Fernglas

- Maschinenpistole MP 5, Kaliber 9 mm

- Leuchtpistole (bei Nacht) mit Signalmunition.

Das Zollkommissariat Helmstedt war darüber hinaus mit dem Gewehr G 3 des Herstellers Heckler & Koch, Kaliber 7,62 x 51 mm NATO, ausgerüstet.

Diese Waffen kamen primär bei den regelmäßig durchgeführten Übungsschießen zum Einsatz. Wie auch die Pistole HK 4 waren für das G 3 sogenannte Einsteckläufe im Bestand. Waren die Einsteckläufe in die Waffen eingebracht, konnte (zur Kostenreduzierung) Kleinkalibermunition verschossen werden.

Anfang der 1980er Jahre wurde die Pistole HK 4 durch die Pistole P6, Kaliber 9 mm, des Herstellers SIG Sauer ersetzt.

Grenzabfertigungsdienst

Die Beamten des Zollkommissariats Helmstedt, insbesondere die Beamten der GASt (mot) Helmstedt III, hatten die Grenzkontrollstellen Helmstedt-Autobahn und Helmstedt-Bahnhof bei der Abfertigung des Reise- und Warenverkehrs über die innerdeutsche Grenze, wozu auch der "Berlin-Verkehr" gehörte, zu unterstützen.

1. Überwachung des Berlin-Verkehrs

Abfertigung des Reiseverkehrs

- Hochsteuerbare Waren

Transitstrecke - Reisepass mit DDR-Stempelabdrucken

Zur Generierung von Einnahmen (Devisen) hatte die DDR sogenannte Intershops eingerichtet. In diesen Geschäften, die vornehmlich an den Transitstrecken zwischen Berlin und der Bundesrepublik Deutschland sowie an Bahnhöfen unterschiedlichste Waren zum Kauf gegen "Westwährung" anboten, konnten Reisende insbesondere auch Zigaretten (200 Zigaretten für etwa 25 DM) und alkoholische Getränke deutlich unterhalb der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Preise kaufen.

Die DDR gehörte nicht zum Geltungsbereich des Verbrauchsteuergebiets der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb durften von Personen verbrauchsteuerfrei z. B. nur 200 Zigaretten und 1 ltr. Alkohol in die Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin eingeführt werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften war durch entsprechende Kontrollen des Zolls zu überwachen.

Wurden die Freimengen überschritten, waren die entstandenen Steuern durch die Zollbeamten festzusetzen und zu erheben. Haben Reisende die Frage der Zollbeamten nach mitgeführten Waren nicht oder unrichtig beantwortet, konnte zusätzlich zu den Steuern ein sogenannter Zollzuschlag in Höhe der Steuern, höchstens bis zur Höhe von 100 DM, erhoben werden. Mit der Zahlung der Steuern (18 DM für 200 Zigaretten) konnte der von den Reisenden angestrebte wirtschaftliche Vorteil nicht realisiert werden. Vielmehr waren die günstig im Intershop erworbenen Waren im Ergebnis teurer als in der Bundesrepublik Deutschland zu erwerbende Waren gleicher Marken.

Sofern die hochsteuerbaren Waren z. B. an schwer zugänglichen Stellen versteckt waren, war ein Steuerstrafverfahren mit der Folge einzuleiten, dass neben den Steuern auch noch eine Strafe zu zahlen war. Fallabhängig (z. B. unter Berücksichtigung des eingetretenen Steuerschadens) konnte von dem mit der Sache befassten Gericht auch eine Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung (§§ 370, 373 Abgabenordnung) ausgesprochen werden.

Wurden die Steuern nicht gezahlt, waren sie durch die Vollstreckungsbeamten der Hauptzollämter einzutreiben (z. B. durch Pfändung beim Steuerschuldner vorhandener Wertsachen).

- Bekämpfung der Rauschgift- und Waffenkriminalität

Unter die sogenannten VuB-Bestimmungen (Verbote und Beschränkungen) fielen (und fallen auch heute noch) z. B. das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) und das Waffengesetz. In diesen Gesetzen wurde / wird u. a. geregelt, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von dem BtmG unterfallenden Stoffen (wie Cannabisprodukte, Kokain, Heroin etc.) und Waffen - ohne erforderliche Ausnahmegenehmigung - verboten war / ist. Da die Verbote griffen, sobald "verbotene Gegenstände" z. B. in den Geltungsbereich der VuB-Gesetze eingeführt wurden, war Personen im Transitverkehr und Reisenden aus der DDR strafbares Handeln auch dann vorzuwerfen, wenn sie nur zum Eigenkonsum Rauschgift mitführten. Die Einhaltung dieser Verbote war von Bediensteten der Zollbehörden zu überwachen.

Festgestellte Verstöße führten zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und zur Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel.

Rückblickend wird festzuhalten sein, dass insbesondere festgestellte Verstöße gegen das BtmG häufig darauf beruhten, dass von Reisenden anlässlich eines Besuchs in West-Berlin spontan Betäubungsmittel für den Eigenkonsum (auch mit Gleichgesinnten) erworben wurden. Allerdings konnten auch gezielte Beschaffungsfahrten (auch aus dem Großraum Braunschweig / Wolfsburg) nach Berlin festgestellt werden. Weiterhin konnten auch Rauschgifttransporte nach Berlin von den Zollbeamten der Grenzkontrollstellen und des Zollkommissariats Helmstedt aufgedeckt werden.

- Pass- und aufenthaltsrechtliche Verstöße

Helmstedt - Bahnhofsgebäude

Von den Beamten des Zollkommissariats Helmstedt wurden im Rahmen von Zollkontrollen bei der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Bahnhof im Transitverkehr von und nach Berlin vereinzelt

- unerlaubte Einreisen von Personen festgestellt, die als Ausländer nicht über ein zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderliches Visum verfügten.

- in der Bundesrepublik Deutschland „geduldete“ Personen angetroffen, die mit der Reise nach Berlin unerlaubt den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort (Bundesland / Landkreis) verlassen hatten.

- erkannt, dass für andere Personen ausgestellte „Duldungen“ als Legitimationspapier genutzt wurden.

- aufgedeckt, dass zur Verschleierung der wahren Identität mehrere (ausländische) Reisepässe mitgeführt wurden.

Die festgestellten Personen wurden an den Grenzschutzeinzeldienst (GSE), der für die Passkontrolle bei der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Bahnhof zuständig war, übergeben.

Güterverkehr - Abfertigungen auf der Grundlage des Verplombungsgesetzes

Vorgeschichte

Lastkraftwagen und andere Beförderungsmittel (Binnenschiffe, Eisenbahnwaggons), die Güter zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) im Durchgangsverkehr (Transitverkehr) befördert haben, wurden in den 1960er / bis Anfang der 1970er Jahre regelmäßig durch den Zoll der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) kontrolliert. Diese Kontrollen lagen weder im Interesse der Wirtschaft noch der in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in Verantwortung stehenden politischen Parteien.

Das Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 hatte die Grundlagen dafür geschaffen, dass zivile Ladungen im Durchgangsverkehr dann nicht kontrolliert werden, wenn vor der Abfahrt in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) verplombte Transportmittel benutzt wurden. Einzelheiten wurden in dem zwischen der Bundesregierung und der Regierung der DDR verhandelten Transitabkommen vom 17. Dezember 1971 festgelegt.

In der Folge wurde im Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) – Verplombungsgesetz – vom 23. Juni 1972 im Wesentlichen normiert, dass

- im Durchgangsverkehr eingesetzte Beförderungsmittel „zollsicher“ herzurichten und (auch Leerfahrzeuge) grundsätzlich zu verplomben waren.

- die Zollbehörden für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig sein sollten.

Dem vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Zolljahresbericht 1986 ist im Abschnitt "Berlin-Verkehr" zu entnehmen:

"Der Verkehr von Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin erfolgt auf der Grundlage des Transitabkommens zwischen der Bundesregierung und der Regierung der DDR vom 17. Dezember 1971. Seit Bestehen dieses Abkommens verläuft der Güteraustausch über die Transitstrecken weitgehend störungsfrei.

Es gehört zu den Aufgaben der Zolldienststellen, die im Transitverkehr fahrenden Gütertransportmittel (Straßenfahrzeuge, Eisenbahngüterwagen, Binnenfrachtschiffe und Container) zollverschlußsicher zu verplomben. Der Verplombung kommt besondere Bedeutung zu, weil sie Voraussetzung für die weitgehende Einschränkung der Kontrollrechte der DDR-Behörden ist. Die Tätigkeit der Zollverwaltung gewährleistet damit auch die Sicherheit und die Schnelligkeit des für Berlin lebenswichtigen Durchgangsverkehrs durch die DDR.

1986 mußten 745 980 (1985: 773 184) Fahrzeuge verplombt werden. 355 640 (1985: 335 374) Fahrzeuge waren von der Verplombungspflicht ausgenommen. In 154 676 (1985: 144 375) Fällen sind die Fahrzeuge bereits durch Zollstellen im Innern oder durch ermächtigte Unternehmen verplombt worden.

Die Zollverwaltung sorgt darüber hinaus an allen Transitstrecken durch personelle, organisatorische und umfangreiche bauliche Maßnahmen dafür, daß sich die für die Abfertigung des Berlin-Verkehrs erforderliche Zeit auf ein Mindestmaß beschränkt."

Das Gesetz bürdete der Transportwirtschaft wegen der „zollsicheren“ Herrichtung der im Durchgangsverkehr eingesetzten Fahrzeuge nicht unerhebliche Kosten auf.

Bei der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn wurden aufgrund dieses Gesetzes in Fahrtrichtung Berlin zwölf Abfertigungsspuren eingerichtet, um die von den Zollbehörden vorzunehmenden Prüfungen und Verplombungen durchführen zu können (Foto: Günter Mach, Lizenz: Kontrollpunkt Helmstedt 5 (G. Mach), CCX BY-SA 2.5).

Weiterhin wurde für die aus Berlin (West) einfahrenden Lastkraftwagen eine gesonderte Abfertigungsstation errichtet.

Skizzierung der Abfertigung des Durchgangverkehrs nach Berlin (West)

Quelle: Zolljahresbericht 1988, Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen

Für die Verplombung der nach Berlin (West) fahrenden Lastkraftwagen wurde – unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens – die jeweilige Abfertigungsstation, von der aus 2 Fahrspuren zu erreichen waren, mit drei Beamten besetzt, die folgende Aufgaben zu erfüllen hatten:

Ein Beamter („Beurkunder“) hatte das von den Lkw-Fahrern vorzulegende „Zollverschlussanerkenntnis“ (Bescheinigung, dass ein Lkw zollverschlusssicher hergerichtet war) und den zum Transport der Waren erforderlichen Warenbegleitschein (WBS) zu prüfen.

Die für die Verplombung der Transportmittel zuständigen Beamten hatten zu prüfen, ob alle Verschlussseile ordnungsgemäß durch die angebrachten Ösen gezogen, ggf. Risse in der Schutzdecke / Plane des Lkw oder andere die Verschlusssicherheit beeinträchtigende Mängel / Manipulationen feststellbar waren. Sofern keine die „Zollverschlusssicherheit“ beeinträchtigenden Feststellungen getroffen wurden, war die erforderliche Anzahl an Zollverschlüssen (Zollplomben aus Blei, bei denen ein Bleistück an den Enden eines Drahtes / Fadens mit einer Zollzange zusammengepresst wurde, oder sogenannte aus Blech bestehende Tydenseal-Verschlüsse) anzulegen.

Der „Beurkunder“ hatte sodann die Anzahl der angelegten Plomben mit der Nummer der eingesetzten Zollzange (z. B. D 142) oder die Anzahl der angelegten Tydenseal-Verschlüsse mit den Nummern dieser Zollverschlüsse auf dem aus drei Seiten (Durchschreibeverfahren) bestehenden Warenbegleitschein zu vermerken, mit seiner Unterschrift zu beurkunden und mit einem Stempelabdruck der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn zu versehen. Danach war das Zollverschlussanerkenntnis, der bearbeitete Warenbegleitschein und ein „Ausfahrtzettel“, der vor Verlassen des Amtsplatzes der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn bei dem als „Tor-Posten“ eingesetzten Beamten abzugeben war, an den Lkw-Fahrer auszuhändigen.

Zur praktischen Erleichterung und Beschleunigung des Abfertigungsprozesses bei den Grenzkontrollstellen konnten Verschlüsse auch von Binnenzollstellen angelegt werden. Darüber hinaus konnten auch Unternehmen ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen selbst Plomben anzulegen.

Skizzierung der Abfertigung des Durchgangverkehrs aus Berlin (West)

Abfertigungsstation (rechts) für die im Berlin-Verkehr einfahrenden Lkw (Creative Commens-Lizenz CC BY-NC-ND, Nds. Landesarchiv – Abt. Wolfenbüttel, Archivsignatur: 5 Bund Zg. 25/2008 Nr. 15)

Aus Berlin (West) einfahrende Lkw-Fahrer hatten Blatt 1 des Warenbegleitscheins (Für die Kontrollbehörden des Empfangsgebietes) bei der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn abzugeben (Blatt 2 war „Für die Zollorgane der Deutschen Demokratischen Republik“, Blatt 3 war „Für den Anmelder“).

Der den Warenbegleitschein annehmende Beamte hatte das Dokument zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Zollkontrolle durchzuführen war, denn:

Die im Durchgangsverkehr eingesetzten Lkw-Fahrer hatten – wie andere Reisende im Transitverkehr auch – die Möglichkeit, in Intershops an der Transitstrecke hochsteuerbare Waren (insb. Zigaretten und alkoholische Getränke) zu Preisen einzukaufen, die deutlich unter den Einkaufspreisen in der Bundesrepublik Deutschland lagen.

Da das Verbringen dieser Waren jedoch nur im Rahmen bestimmter Freigrenzen (200 Zigaretten, 1 ltr. Trinkbranntwein) steuerfrei möglich war, war die Einhaltung der geltenden Bestimmungen stichprobenweise zu kontrollieren.

Im Rahmen dieser Kontrollen wurden immer wieder Überschreitungen der gesetzlich festgelegten Freimengen festgestellt. Die über die Freimengen hinausgehenden hochsteuerbaren Genussmittel waren noch vor Ort zu versteuern.

Wurde nach Aufforderung durch die Zollbeamten keine oder eine unrichtige Anmeldung der mitgeführten Waren abgegeben, war zusätzlich zu den pauschaliert zu erhebenden Steuern noch ein sogenannter Zollzuschlag (in Höhe der Steuern, höchstens jedoch 100 DM) zu entrichten.

Sofern die nicht oder unrichtig angemeldeten Waren jedoch den Wert von 240 DM (umgerechnet rd. 123 €) überschritten hatten, war ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Ein Steuerstrafverfahren war auch dann einzuleiten, wenn die Waren vom Lkw-Fahrer z. B. an schwer zugänglichen Stellen versteckt waren, um das Entdeckungsrisiko im Falle einer Zollkontrolle zu minimieren.

2. Überwachung des innerdeutschen Handels

Die DDR war für die Bundesrepublik Deutschland kein "Zollausland". Damit galten für den Warenverkehr zwischen der BR Deutschland und der DDR nicht primär die Zollvorschriften im eigentlichen Sinne, sondern insb. die Interzonenhandelsverordnung.

Dem vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Zolljahresbericht 1988 ist unter der Überschrift "Überwachung des innerdeutschen Handels" zu entnehmen:

"Der Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) mit der DDR einschließlich Berlin (Ost) ist kein Außenhandel, denn zwischen den beiden deutschen Staaten verläuft keine Zollgrenze. Hier gelten auch heute noch die Vorschriften der früheren Besatzungsmächte. Grundsätzlich ist der innerdeutsche Handel auf den Austausch von Waren deutschen Ursprungs beschränkt und einer mengenmäßigen Überwachung unterworfen. Es gelten besondere Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung und die Kontrolle des Güterverkehrs auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfolgt ausschließlich über zentrale Verrechnungskonten.

In der Regel bedarf das Verbringen von Waren aus dem einen Gebiet in das andere der Genehmigung. Für eine Reihe von Waren sind die Genehmigungen allgemein erteilt, z. B. für Durchfuhrsendungen, Übersiedlungsgut und bestimmte andere Waren. Der Warenverkehr wird durch die Zollstellen überwacht. Die Überwachung dient zugleich der Sicherung des Steueraufkommens, denn Waren aus der DDR und Berlin (Ost) unterliegen zwar nicht Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, wohl aber den jeweils in Betracht kommenden Verbrauchsteuern.

Der innerdeutsche Handel beschäftigt nicht nur die abfertigenden Zollstellen. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Drittlandswaren zur Umgehung von Eingangsabgaben oder mengenmäßigen Beschränkungen unter dem Deckmantel des innerdeutschen Handels über die DDR in die Bundesrepublik Deutschland gebracht werden, schalten sich der Zollfahndungsdienst oder das Zollkriminalinstitut ein. Eine wichtige Aufgabe erfüllt in diesem Bereich auch der Betriebsprüfungsdienst der Zollverwaltung."

Abfertigung des Reiseverkehrs

- Hochsteuerbare Waren

Der Reiseverkehr aus und in die Deutsche Demokratische Republik (DDR) wurde - wegen bestehender Reisebeschränkungen - anfangs von Menschen im Rentenalter aus der DDR dominiert. Diese Reisenden haben die bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen ganz überwiegend beachtet. Sofern von den Reisenden aus der DDR hochsteuerbare Waren als Geschenk mitgeführt wurden, handelte es sich überwiegend um in der DDR hergestellte "Eigenmarken" (z. B. Zigaretten der Marken JUWEL, F6 und KARO).

Nach von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vereinbarten Reiseerleichterungen konnten ab Anfang / Mitte der 1970er Jahre auch Staatsangehörige aus der Bundesrepublik Deutschland in die DDR reisen. Diese Reisen wurden auch genutzt, um in den Intershops der DDR Zigaretten und alkoholische Getränke einzukaufen und in die Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland war durch die Zollbediensteten auch die Einhaltung der bestehenden Freimengen zu überwachen. Über die Freimengen hinausgehende Mengen mussten versteuert werden.

- Erstattung der Visa-Gebühren

Hinweisschild für Rückreisende aus der DDR - Fotografiert im Zonengrenz-Museum Helmstedt

Zur Erhöhung der Staatseinnahmen wurden von der DDR sowohl im Transit-Verkehr von und nach Berlin als auch bei Einreisen in die DDR Visa-Gebühren erhoben, die anfangs noch aus dem Bundeshaushalt erstattet wurden.

Ab 1973 erhielten nur noch „Bundesbürger“ bei der Einreise in die DDR entrichtete Visa-Gebühren erstattet, wenn sie 60 Jahre oder älter waren.

Sofern die Voraussetzungen vorlagen, wurden von den Zollbeamten (nach entsprechender Prüfung) an aus der DDR rückkehrende „Bundesbürger“ Anträge zur Rückerstattung der Visa-Gebühren in Höhe von 15 DM (bei eintägigen Reisen 5 DM) ausgehändigt, die bei der Bundespost eingelöst werden konnten.

Güterverkehr - Abfertigungen auf der Grundlage der Interzonenhandelsverordnung

Blick auf den "Zollhof" der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn

(Creative Commens-Lizenz CC BY-NC-ND, Nds. Landesarchiv – Abt. Wolfenbüttel, Archivsignatur: 5 Bund Zg. 25/2008 Nr. 15)

Maßgebliche Vorschrift für die Verbringung von Waren aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und umgekehrt war die "Verordnung über den Warenverkehr mit den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) - Interzonenhandelsverordnung" vom 18. Juli 1951 in Verbindung mit der Interzonenüberwachungsverordnung (IZÜVO) vom 9. Juli 1951.

Danach waren für die Lieferung von Waren (= alle beweglichen Sachen, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln und Wertpapieren, sowie elektrischem Strom) Genehmigungen erforderlich, die

- für Warenlieferungen aus der DDR durch Bezugsgenehmigungen

- für Warenlieferungen aus dem Bundesgebiet in die DDR durch Warenbegleitscheine

(vom Bundesminister für Wirtschaft oder bestimmten Landesbehörden) erteilt wurden.

Auf der Grundlage dieser Dokumente durften nur die in dem jeweiligen Dokument angegebenen Waren

- bis zur genehmigten Menge,

- bis zum genehmigten Betrag und

- zu dem Preis, der sich aus dem Verhältnis der genehmigten Menge zu dem genehmigten Betrag ergab, und

- von den und an die Personen, die in diesen Dokumenten bezeichnet waren, oder für Rechnung dieser Personen

in das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.

Die Bezugsgenehmigung oder der Warenbegleitschein musste vor der Vorführung der Waren bei der Grenzkontrollstelle, Grenzzollstelle oder einer Zollstelle im Innern des Bundesgebietes erteilt sein.

Wurden Waren in die Bundesrepublik verbracht, war durch die Beamten der Grenzkontrollstellen (und im Bezirk des Hauptzollamts Braunschweig-Ost auch durch Beamte der Grenzaufsichtsstelle (mot) Helmstedt III) zu prüfen, ob die erforderlichen Dokumente vorlagen und eine Abfertigung der transportierten Waren im Rahmen der in der Bezugsgenehmigung angegebenen Mengenangaben etc. erfolgen konnte.

Sofern die Voraussetzungen insoweit erfüllt waren und die in § 6 der IZÜVO aufgeführten Prüfungen erfolgt waren, war die verbrachte Warenmenge auf der bei der Grenzkontrollstelle hinterlegten Bezugsgenehmigung "abzuschreiben". Sobald die auf der Bezugsgenehmigung abgeschriebenen Warenlieferungen den Wert "0" erreicht hatten, konnten auf der Grundlage dieser Bezugsgenehmigung keine Waren mehr in die Bundesrepublik verbracht werden.

Ergänzend zu diesen Abfertigungshandlungen waren bei der Verbringung von Lebendvieh aus der DDR veterinärrechtliche Kontrollen durch Amtstierärzte erforderlich, ohne die der mit Tieren beladene Lkw den Amtsplatz der Grenzkontrollstelle nicht verlassen durfte. Wurden verbrauchsteuerpflichtige Waren (z. B. Alkohol) verbracht, waren die Verbrauchsteuern zu berechnen und festzusetzen.

Lag eine erforderliche Bezugsgenehmigung bei der Grenzkontrollstelle nicht vor, konnten die beförderten Waren (mit Zollverschluss) an eine im Inland gelegene Zollstelle "überwiesen" werden, bei der dann die Zollförmlichkeiten zu erledigen waren.

3. Reise- und Güterverkehr (international)

Die Grenzkontrollstellen (GKSt) Helmstedt-Autobahn und Helmstedt-Bahnhof waren an Verkehrswegen eingerichtet worden, die nicht nur für den Berlin-Verkehr und den Warenverkehr mit der DDR, sondern auch für Warentransporte insbesondere aus ost- und südosteuropäischen Staaten und für Warenausfuhren in Staaten dieser Regionen von erheblicher Bedeutung waren.

Nachfolgend wird ein grober Überblick über die zollamtliche Behandlung ein-/ausgeführter Waren bei den Grenzkontrollstellen Helmstedt-Autobahn und Helmstedt-Bahnhof gegeben.

Abfertigung des Reiseverkehrs

Reisende, die z. B. aus der damaligen Sowjetunion (UdSSR), Polen, der Tschechoslowakei, Bulgarien, Rumänien oder der Türkei über die Grenzkontrollstellen Helmstedt-Autobahn und Helmstedt-Bahnhof in die Bundesrepublik Deutschland einreisten, durften u. a. 200 Zigaretten, 1 ltr. Alkohol und sonstige Waren im Wert von 100 DM eingangsabgabenfrei einführen.

Wurden diese Freimengen bzw. Wertgrenzen überschreitende Mengen / Waren bei der Einreise mitgeführt, mussten diese verzollt und versteuert werden. Die Höhe der Einfuhrabgaben wurde regelmäßig anhand pauschalierter Abgabensätze ermittelt.

Einfuhrabgaben waren seinerzeit vorrangig von Personen zu erheben, die aus Polen einreisten. Steuerpflichtig wurden vielfach polnische Staatsangehörige, die auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte (z. B. im Ruhrgebiet) oder auf einer Besuchsreise waren und den in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Verwandten und Freunden Zigaretten und alkoholische Getränke (Wodka) als Geschenk mitbringen wollten. Bei den Zigaretten handelte es sich dabei regelmäßig um in Polen hergestellte ("Eigen-") Marken, für die es auf dem hiesigen Markt kaum Nachfrage gab. Da die Reisenden häufig nicht über die erforderlichen Mittel zur Zahlung der entstandenen Eingangsabgaben verfügten, waren die hochsteuerbaren Waren sicherzustellen und bis zur Begleichung der Steuerschuld bei der Zollzahlstelle aufzubewahren.

Deutsche Staatsangehörige führten bei der Einreise aus Polen ebenfalls häufig Wodka und Zigaretten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bevorzugt wurden jedoch Zigarettenmarken, die auch auf dem westeuropäischen Markt erhältlich, in Polen aber deutlich günstiger erworben werden konnten.

Gegen deutsche Staatsangehörige (vereinzelt auch gegen polnische Staatsangehörige) waren immer wieder Steuerstrafverfahren einzuleiten, weil Waren aus Polen auf Befragen der Zollbeamten nicht oder unzutreffend angemeldet wurden und / oder aufwendig (z. B. in bauartbedingten Hohlräumen der Beförderungsmittel) versteckt waren. Festgestellt wurde z. B. auch, dass Lkw-Fahrer, die lebende Pferde aus Polen transportieren, Zigaretten unter Pferdemist auf der Ladefläche versteckt hatten. Von den Schmugglern wurde vermutlich angenommen, dass der "Ekelfaktor" die Zollbeamten von einer intensiven Kontrolle der Ladefläche abhalten könnte.

Reisten polnische Staatsangehörige mit einem in Polen zugelassenen Pkw ein, wurde von den Zollbeamten auch geprüft, ob Versicherungsschutz für das Fahrzeug bestand, d. h., ob eine erforderliche "grüne Versicherungskarte" mitgeführt wurde.

Reisende aus der UdSSR führten Wodka und Papyrossi (eine dort konsumierte Zigarette mit hohlem Pappmundstück), Krim-Sekt und Kaviar in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Erstattung der Mehrwertsteuer

Staatsangehörige ausländischer Staaten konnten sich auf der Rückreise die Ausfuhr in der Bundesrepublik Deutschland erworbener Waren von den Zollbeamten der Grenzkontrollstellen bestätigen lassen, um die gezahlte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen. Hierzu hatten sie ihr Ausweisdokument und die Waren mit Kaufbelegen den Zollbeamten vorzulegen. Sofern die Voraussetzungen vorlagen, haben die Zollbeamten die Ausfuhr mit Dienststempelabdruck und Unterschrift bestätigt.

Abfertigung des gewerblichen Güterverkehrs

Einfuhr

Ausländische Waren, die über Helmstedt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden, waren aufgrund geltender Bestimmungen grundsätzlich bei den Grenzkontrollstellen Helmstedt-Autobahn bzw. Helmstedt-Bahnhof vorzuführen. Hier erfolgte die (von den Zollbeteiligten beantragte) Abfertigung insbesondere zum:

- freien Verkehr

Zur Abfertigung zum freien Verkehr gehörte bspw. die Prüfung und Behandlung der vorgelegten Zollpapiere sowie die Beschau der angemeldeten Waren, wenn sie vom Abfertigungsleiter angeordnet worden war. Der Beschaubefund war von den Zollbeamten in den Zollpapieren zu dokumentieren. Neben der Berechnung und Festsetzung der Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern) war weiterhin zu prüfen, ob bei der Einfuhr der vorgeführten Waren Verbote oder Beschränkungen zu beachten waren. Unterlag die Ware solchen Bestimmungen, konnte der Zollantrag u. U. mit der Folge nicht angenommen werden, dass die Waren wieder ausgeführt werden mussten. Eine Vielzahl von Zurückweisungen von Warenlieferungen insb. aus der Sowjetunion erfolgte bei der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn nach dem GAU (größter anzunehmender Unfall) im Kernkraftwerk in Tschernobyl am 26. April 1986.

- Versandverfahren

Bei der Abfertigung zum Versandverfahren war u. a. die Verschlusssicherheit des Beförderungsmittels zu prüfen. War Verschlusssicherheit gegeben, waren von den Zollbeamten Zollverschlüsse (Plomben) anzulegen, deren Anzahl und Bezeichnung in den Versandpapieren mit Unterschrift zu beurkunden waren. Die zum Versandverfahren auf der Seite www.Zoll.de dargestellten Grundzüge galten im Wesentlichen auch in den 1970er/1980er Jahren.

- SONSTIGES

Von Fahrern in der Tschechoslowakei zugelassener Lastkraftzeuge war für die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Kraftfahrzeugsteuer bei der Zollzahlstelle der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn zu entrichten.

Ausfuhr

Die Ausfuhr gewerblicher Waren über die Grenzkontrollstellen Helmstedt-Autobahn und Helmstedt-Bahnhof in die oben genannten Staaten bedurfte ebenfalls der Mitwirkung durch Zolldienststellen.

- Versandverfahren

Abfertigungsstation für in Richtung DDR / Ausland ausfahrende Lkw

(Creative Commens-Lizenz CC BY-NC-ND, Nds. Landesarchiv – Abt. Wolfenbüttel, Archivsignatur: 5 Bund Zg. 25/2008 Nr. 15)

Die Grenzkontrollstellen fungierten als Ausgangszollstellen im Versandverfahren. Hier war u. a. zu prüfen, ob von der Abgangszollstelle angelegte Zollplomben unbeschädigt waren. Weiterhin gehörte zur Beendigung des Versandverfahrens die Rücksendung einer Ausfertigung des Versandpapiers an die Abgangszollstelle.

Zur Verdeutlichung: Bei der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn wurden bspw. von Zollstellen im Freihafen von Hamburg oder Bremen eröffnete Versandverfahren (T 1) erledigt, die dort für Warenlieferungen aus den Vereinigten Staaten (USA) nach Polen ausgefertigt worden sind. Die Grenzkontrollstellen waren aber auch Ausgangszollstellen für von niederländischen Zolldienststellen eröffnete Versandverfahren (T 2). Dieses Verfahren kam bspw. für im freien Verkehr der Niederlande befindliche Waren zur Anwendung, wenn solche Waren z. B. in die Sowjetunion geliefert werden sollten.

Einzelfalldarstellung: Von Zollbeamten der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn wurde festgestellt, dass ein nach den vorgelegten Zollpapieren mit Textilien für einen polnischen Empfänger beladener Lkw tatsächlich unbeladen und die von den niederländischen Zollbehörden angelegt Zollplombe beschädigt war. Der Sachverhalt wurde an die Zollfahndung abgegeben, weil der Verdacht bestand, dass Waren aus den Niederlanden unversteuert in den Wirtschaftskreislauf der Bundesrepublik Deutschland gelangt sein könnten.

Ergänzende Erläuterung: Das T 2-Versandverfahren konnte für Waren der Gründungsstaaten der EU (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande) sowie der Beitrittsstaaten Dänemark, Großbritannien, Irland (1973), Griechenland (1981), Portugal und Spanien (1986) eröffnet werden. Für Waren aus anderen Staaten war das T 1-Verfahren einschlägig.

Weiterhin waren von den Grenzkontrollstellen Carnet TIR - Verfahren z. B. für Warentransporte nach Rumänien, Bulgarien und den Iran zu eröffnen. Dieses Verfahren ermöglichte eine unkontrollierte Durchfahrt durch eine Vielzahl von (Teilnehmer-)Staaten, sofern die von der Abgangszollstelle angelegten Zollverschlüsse unbeschädigt waren.

- Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs

Für in Deutschland produzierte / im freien Verkehr befindliche Waren hatten Wirtschaftsbeteiligte bei der Ausfuhr über die innerdeutsche Grenze in andere Länder bei den als Ausgangszollstellen fungierenden Grenzkontrollstellen nach außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen erforderliche Dokumente (Ausfuhrerklärungen) vorzulegen. Im Rahmen der Prüfung dieser Dokumente und durch Kontrollen hatten die Zollbeamten u. a. darauf zu achten, dass keine ausfuhrverbotenen Waren (Waffen, Hochtechnologie) in die Staaten des damaligen Ostblocks gelangten.

Dem vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Zolljahresbericht 1988 ist unter der Überschrift "Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs" zu entnehmen:

"Eine wichtige Aufgabe der Zolldienststellen ist die außenwirtschaftsrechtliche Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.

Der Wirtschaftsverkehr mit anderen Ländern ist zwar weitestgehend "liberalisiert". Dennoch gibt es zahlreiche außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, die den Warenverkehr einschränken. So sollen z. B. festgesetzte Einfuhrmengen für bestimmte Erzeugnisse aus Ländern mit einer staatlich gelenkten Wirtschaft sowie aus Ländern mit besonders niedrigen Preisen verhindern, daß die heimischen Hersteller gleichartiger Waren geschädigt oder sonstige wichtige wirtschaftliche Belange beeinträchtigt werden. Auch bei der Ausfuhr von Waren bestehen Verbote und Beschränkungen. Sie betreffen z. B. Waffen, Atomenergieerzeugnisse und sonstige strategische Güter, Anlagen zur Herstellung von Giftkampfstoffen sowie Erzeugnisse der Hochtechnologie. Die Überwachung der Ausfuhren gewinnt deshalb zunehmend an Bedeutung.

Die Zollstellen haben die Aufgabe dafür zu sorgen, daß die Importeure und Exporteure die ihnen nach nationalem oder gemeinschaftlichem Außenwirtschaftsrecht obliegenden Pflichten erfüllen. Im Rahmen dieser Aufgabe haben die Binnenzollstellen 1988 3,7 Millionen (1987: 3,6 Millionen) Ausfuhrsendungen zum Versand in das Ausland abgefertigt und die Ausgangszollstellen in 22 Millionen (1987: 20 Millionen) Fällen die Ausfuhr bestätigt.

Einen Schwerpunkt bei der Einfuhrüberwachung bildet nach wie vor der Textil- und Bekleidungssektor mit den von der Gemeinschaft aufgrund des Welttextilabkommens vereinbarten oder autonom festgelegten Einfuhrquoten und sonstigen besonderen Regelungen. Dabei geht es auch um die Bekämpfung der sog. "Markenpiraterie", bei der Billigerzeugnisse aus Niedrigpreisländern als Markenwaren gekennzeichnet werden und dadurch der inländischen Wirtschaft einen erheblichen Schaden zufügen. Bei der Einfuhr von Stahlerzeugnissen aus Drittländern haben die Zollstellen u. a. zu prüfen, ob der in der Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrerklärung genannte Preis dem tatsächlich berechneten entspricht und ob die Qualität des eingeführten Erzeugnisses sich mit der im Einfuhrdokument festgehaltenen deckt.

Wichtige Beiträge leistet die Zollverwaltung auch zur Außenhandelsstatistik, die unentbehrlich z. B. für viele wirtschafts- und währungspolitische Entscheidungen ist. In ihrer Eigenschaft als Anmeldestellen achten die Zollstellen bei der außenwirtschaftsrechtlichen Ein- oder Ausfuhrabfertigung auf die Vorlage entsprechender Anmeldescheine, die anschließend dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung zugeleitet werden. In vielen Fällen werden die erforderlichen statistischen Daten zur Entlastung der Wirtschaftsbeteiligten von den Zollbehörden selbst zusammengestellt und dem Statistischen Bundesamt übermittelt."

- Sonstiges

Lkw-Fahrer konnten vor Verlassen der Bundesrepublik Deutschland die Ausstellung eines "Tankscheins" für in den Hauptbehältern des Beförderungsmittels befindliche Kraftstoffe beantragen. Dieser "Tankschein" berechtigte zur eingangsabgabenfreien Einfuhr der zollamtlich bescheinigten Ausfuhrmenge.

Vereinzelt wurde festgestellt, dass Kraftstoffbehälter derart durch eingebaute Zwischenwände manipuliert waren, dass bei einer oberflächlichen Prüfung ein vollständig gefüllter Tank festgestellt und zollamtlich bescheinigt wurde. Wurde die Manipulation jedoch bei eingehenden Kontrollen erkannt und beseitigt, war festzustellen, dass der Kraftstoffbehälter nur zu einem Bruchteil befüllt war und der Beteiligte somit gegenüber der Finanzbehörde unrichtige Angaben gemacht hat. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung konnte die Folge einer solchen Manipulation sein.

Schmuggelbekämpfung

Neben der Grenzaufsicht waren die Beamten des Zollkommissariats Helmstedt auch mit der Schmuggelbekämpfung über die Grenzkontrollstellen Helmstedt-Autobahn und Helmstedt-Bahnhof sowie über die Grenzkontrollstelle Rühen am Mittellandkanal beauftragt.

Zur Verhütung, Verhinderung und Aufdeckung des Schmuggels konnten (und können) Zollbeamte auf weitgehende Befugnisse zurückgreifen. So konnten z. B.

- Personen und Beförderungsmittel angehalten,

- Personen, Gepäckstücke und Beförderungsmittel kontrolliert sowie

- Waren beschaut werden, um zu prüfen, ob die eingeführte Ware hinsichtlich Beschaffenheit, Menge, Gewicht und Wert mit der abgegebenen (Zoll-)Anmeldung übereinstimmten.

Zur Intensivierung der Schmuggelbekämpfung wurden bei den Grenzkontrollstellen Helmstedt-Autobahn und Helmstedt-Bahnhof auch auf der Grundlage vom Hauptzollamt Braunschweig-Ost erstellter Einsatzpläne Schwerpunktkontrollen durchgeführt.

Nicht nur im Rahmen von Schwerpunktkontrollen wirkten Beamte des Zollkommissariats Helmstedt (insb. Beamte der GASt (mot) Helmstedt III und des S-Trupps) bei der Bekämpfung des Schmuggels mit.

Nachfolgend werden einige Einzelfälle dargestellt.

Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität / des Rauschgiftschmuggels

Beschlagnahme von 10 kg Heroin

Durch den Einsatz der Rauschgiftspürhunde "Hermes" und "Blacky" konnten Beamte der GASt'en S im März 1985 in einem von einem türkischen Staatsangehörigen gefahrenen Pkw (Peugeot 604) 10.233 Gramm Heroin auffinden und beschlagnahmen. Der Wert der in einem zwischen Tür und Kotflügel hergerichteten Versteck transportierten Drogen wurde seinerzeit mit 2,5 Millionen DM (umgerechnet rd. 1,3 Mio. €) angegeben. Gegen den damals in Berlin wohnhaften 28-Jährigen wurde wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz Haftbefehl erlassen. Er war bis zum Aufgriff durch Beamte des Zollkommissariats Helmstedt mit Drogen polizeilich noch nicht in Erscheinung getreten. Es war anzunehmen, dass der Mann die Drogen für eine Rauschgifthändlerorganisation transportierte.

880 Gramm Haschisch beschlagnahmt

Seine Reise im D-Zug 345 in Richtung Berlin musste ein 23-Jähriger am 26. Januar 1974 in Helmstedt unterbrechen, nachdem Beamte des S-Trupps bei ihm Haschisch im Wert von 7.000 DM festgestellt hatten. Der Reisende war von der Zollkontrolle auf der Strecke zwischen Braunschweig und Helmstedt derart überrascht, dass er die Frage der Beamten nach mitgeführtem Rauschgift wahrheitsgemäß beantwortete. Ermittelt werden konnte, dass der Tatverdächtige zuvor unkontrolliert aus den Niederlanden eingereist war, wo er drei Platten Haschisch gekauft hatte. Die weiteren Ermittlungen wurden vom Zollfahndungsamt Hannover übernommen.

Rauschgift am Bahndamm durch Diensthund aufgespürt

Im Januar 1974 wurden Reisende eines Zugabteils im Abend-D-Zug von Berlin nach Köln von Beamten des S-Trupps gebeten, sich auszuweisen und nach anzumeldenden Waren sowie nach mitgeführten Betäubungsmitteln und Waffen befragt. Wohl aus Sorge davor, dass eine eingehende Überprüfung folgen könnte, warf ein in dem Abteil reisender Jugendlicher seine Geldbörse durch das geöffnete Abteilfenster hinaus. Weil Grund zu der Annahme bestand, dass der Jugendliche im Besitz von Betäubungsmitteln gewesen sein könnte, wurde er von den Beamten nach Ankunft in Braunschweig nach Helmstedt zurückgebracht und in Gewahrsam genommen.

Beamte des S-Trupps begaben sich noch in der Nacht zu der Abwurfstelle in der Nähe der zwischen Helmstedt und Braunschweig gelegenen Ortschaft Wolsdorf und suchten mit Rauschgiftspürhunden die Umgebung des Bahndamms ab. Die am nächsten Morgen fortgesetzte Suche führte dann zum Erfolg. Auf einem gepflügten Acker konnte die Geldbörse des Jugendlichen durch einen Rauschgiftspürhund festgestellt werden. Darin befanden sich Haschisch, LSD-Trips und eine geringe Menge Mescalin. Die weiteren Ermittlungen wurden daraufhin vom Zollfahndungsamt Hannover übernommen.

Verhütung und Bekämpfung des Schmuggels hochsteuerbarer Waren

Zigarettenschmuggel auf dem Mittellandkanal

Ein in Polen registriertes Frachtschiff, sollte, nachdem die Ladung (Kohle) bereits bei der Grenzkontrollstelle Rühen zollamtlich abgefertigt war, von Beamten der GASt S aufgrund eines Hinweises in der Nähe einer Schleuse durchsucht werden. Der Aufforderung, die Beamten an Bord zu lassen, kam die dreiköpfige Schiffsbesatzung nicht nach. Vielmehr wurden die Leinen losgemacht und der Motor gestartet, um sich der Kontrolle durch Flucht auf dem Mittellandkanal zu entziehen. Zwei von den Beamten in die Luft abgegebene Schüsse blieben unbeachtet.

Das polnische Binnenschiff konnte einige Zeit später durch die von der Sprechfunkzentrale des Zollkommissariats Helmstedt um Unterstützung gebetene Wasserschutzpolizei gestoppt werden. Bis dahin hat die Schiffsbesatzung jedoch mehr als 100.000 Zigaretten über Bord geworfen. Damit das Schmuggelgut sichergestellt werden konnte, wurde von der Sprechfunkzentrale die örtliche Feuerwehr um Unterstützung ersucht. Die Kräfte der Feuerwehr, die auch mit Booten angerückt waren, konnten sodann die noch nicht untergegangenen Zigaretten sichern.

Die Schiffsbesatzung wurde von den Beamten der GASt S festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt, von dem Haftbefehl erlassen wurde.

Das Binnenschiff wurde bis zum Eintreffen einer neuen Crew von Beamten der GASt S durchgehend bewacht. Nach Ankunft im Bestimmungshafen in Salzgitter wurde das Schiff erneut durchsucht, um ggf. weiteres, unter der Ladung verstecktes Schmuggelgut aufzufinden.

Schmuggel anderer Waren

Undeklarierte Einfuhr von zum Verkauf bestimmter Ikonen

Beispielhafte Abbildung

Vereinzelt waren bei der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Bahnhof Steuerstrafverfahren gegen mit Diplomatenpass reisende Staatsangehörige afrikanischer Länder einzuleiten, die bei der Einreise aus der Sowjetunion (hochwertige) "Ikonen" (Kult- und Heiligenbilder) mitführten, die sie auf Befragen nicht angemeldet hatten. Der als Grenzübertrittspapier vorgelegte Diplomatenpass konnte vor den Maßnahmen der Zollbeamten keinen Schutz (Immunität) bieten, weil die Diplomaten zwar in der UdSSR, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert waren.

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RUSSISCHER KAVIAR

In der Vorweihnachtszeit des Jahres 1974 wurden bei der Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn zwei in einem Pkw "Opel Admiral" reisende Männer angehalten und kontrolliert. Bei der eingehenden Durchsuchung des großräumigen Pkw konnten Beamte des S-Trupps 20 Stangen polnische Zigaretten, sieben Flaschen rumänischen Sekt, 2 Flaschen Wodka und 77 Gläser à 113 Gramm russischen Kaviar auffinden. Für den Kaviar, der teilweise in der Sitzbank versteckt war, hatten die seit Jahren arbeitslosen Reisenden einen Kaufpreis in Höhe von 30 DM je Glas angegeben. Gegen die Männer wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Andere Feststellungen

Diebstahl von Autoradios

Drei in Berlin wohnhafte männliche Personen wurden vor der Ausreise über die Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn von Beamten des S-Trupps angehalten, um eine Überprüfung der Personen und des Pkw nach Rauschgift und Waffen durchzuführen. Bei der Sichtung des Kofferraums wurden von den Zollbeamten 18 Autoradios mit Zubehör, mehrere Kassettenrecorder, Fotoapparate, ein Fernglas und Werkzeugtaschen mit Werkzeug festgestellt.

Da die Gegenstände im Wert von rund 10.000 DM offensichtlich aus Einbrüchen stammten, wurde die Kriminalpolizei eingeschaltet, die die Männer vorläufig festgenommen und das Diebesgut beschlagnahmt hat.

Es konnte von der Polizei ermittelt werden, dass die drei Berliner bereits einschlägig in Erscheinung getreten waren und die Ware vermutlich aus Einbrüchen im Raum Frankfurt stammte. Haftbefehl wurde seinerzeit jedoch nicht erlassen, weil die Einbrüche, aus denen die Waren stammten, in der Kürze der Zeit noch nicht ermittelt werden konnten.

Freiheitsstrafe wegen Hehlerei

Im Februar 1975 wurde ein in Braunschweig wohnhafter Mann vom Amtsgericht Helmstedt wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Zum Hintergrund: Der Mann war im Oktober 1974 aus Berlin kommend über die Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn in das Bundesgebiet eingereist. Hier wurde er von Beamten des S-Trupps kontrolliert. Während der Kontrolle versuchte der 25-Jährige, unbemerkt ein kleines Päckchen wegzuwerfen, was den Beamten jedoch nicht entgangen war. In dem von den Zollbeamten sichergestellten Päckchen konnten drei wertvolle Schmuckstücke festgestellt werden, die der Braunschweiger in einer Gaststätte in Berlin für 2.800 DM erworben haben wollte. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht sagte der Beschuldigte aus, dass er nicht sagen könne, woher die Schmuckstücke, deren Wert von einem Juwelier auf 8.500 DM (etwa 4.345 €) geschätzt worden sind, stammten.

Weitere Aufgaben

Beamte des ZKom Helmstedt kamen immer wieder überregional zum Einsatz.

Mobile Zollverstärkungseinheiten (MZVE)

Die Innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland war in den 1970er / 1980er Jahren maßgeblich durch Aktivitäten der Rote Armee Fraktion (RAF) und den von dieser Gruppe verübten terroristischen Anschlägen bestimmt.

Vor diesem Hintergrund und zur Intensivierung der Schmuggelbekämpfung wurden auch aus Beamten verschiedener Grenzaufsichtsstellen bestehende Einheiten des ZKom Helmstedt im Rahmen sogenannter MZVE (Mobile Zollverstärkungseinheiten) mit Fahrzeugen und Ausrüstung im rollierenden Verfahren für jeweils zwei Wochen zur Unterstützung der Zollkommissariate an den Grenzen zu den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Frankreich verlegt.

Unterstützt wurden durch Beamte des ZKom Helmstedt z. B. die (zwischenzeitlich ebenfalls aufgelösten) Zollkommissariate Heinsberg, Monschau und Kaldenkirchen.

Objektschutz

Am 20. September 1988 wurde mit einer Schrotflinte auf das Auto von Finanzstaatssekretär Hans Tietmeyer geschossen.

Dieser Anschlag dürfte dazu geführt haben, dass auch Beamte des ZKom Helmstedt in Dienstkleidung und mit Dienstwaffe Aufgaben des Objektschutzes an der Liegenschaft des Bundesministeriums der Finanzen in Bonn wahrzunehmen hatten.

Sport- und Schießen

Zudem hatten die Beamten an Sonderdiensten (Schießen, Sport, waffenlose Selbstverteidigung) teilzunehmen.

Hundeübungen

Für Hundeführer war die Teilnahme an Hundeübungen obligatorisch.

Amtshilfe

Die Beamten haben auf Ersuchen auch Polizeidienststellen des Landes unterstützt.

1. Internationaler Marschwettbewerb in Helmstedt am 3. Juni 1987

An dem von in Helmstedt stationierten Soldaten der US-Army organisierten Marschwettbewerb hatten seinerzeit 33 Mannschaften, davon auch eine aus vier Beamten bestehende Mannschaft des ZKom Helmstedt, teilgenommen. In der Altersklasse A (bis 29 Jahre), in der 27 Mannschaften, vorwiegend Militärmannschaften (6 x Bundeswehr sowie aus britischen, amerikanischen und französischen Soldaten bestehende Teams) und der Bundesgrenzschutz (2 Mannschaften), starteten, belegte die Mannschaft des ZKom Helmstedt den 4. Platz und war damit das beste von den gestarteten neun deutschen Teams.

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