DDR-Verkehr
Die DDR war für die Bundesrepublik Deutschland kein "Zollausland".
Damit galten für den Warenverkehr zwischen der BR Deutschland und der DDR nicht primär die Zollvorschriften im eigentlichen Sinne, sondern insb. die Interzonenhandelsverordnung.
- Hochsteuerbare Waren
Der Reiseverkehr aus und in die Deutsche Demokratische Republik (DDR) wurde - wegen bestehender Reisebeschränkungen - anfangs von Menschen im Rentenalter aus der DDR dominiert. Diese Reisenden haben die bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen ganz überwiegend beachtet. Sofern von den Reisenden aus der DDR hochsteuerbare Waren als Geschenk mitgeführt wurden, handelte es sich überwiegend um in der DDR hergestellte "Eigenmarken" (z. B. Zigaretten der Marken JUWEL, F6 und KARO).
Nach von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vereinbarten Reiseerleichterungen konnten ab Anfang / Mitte der 1970er Jahre auch Staatsangehörige aus der Bundesrepublik Deutschland in die DDR reisen. Diese Reisen wurden auch genutzt, um in den Intershops der DDR Zigaretten und alkoholische Getränke einzukaufen und in die Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland war durch die Zollbediensteten auch die Einhaltung der bestehenden Freimengen zu überwachen. Über die Freimengen hinausgehende Mengen mussten versteuert werden.
Abfertigungen auf der Grundlage der Interzonenhandelsverordnung
Maßgebliche Vorschrift für die Verbringung von Waren aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und umgekehrt war die "Verordnung über den Warenverkehr mit den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) - Interzonenhandelsverordnung" vom 18. Juli 1951 in Verbindung mit der Interzonenüberwachungsverordnung (IZÜVO) vom 9. Juli 1951.
Danach waren für die Lieferung von Waren (= alle beweglichen Sachen, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln und Wertpapieren, sowie elektrischem Strom) Genehmigungen erforderlich, die
- für Warenlieferungen aus der DDR durch Bezugsgenehmigungen
- für Warenlieferungen aus dem Bundesgebiet in die DDR durch Warenbegleitscheine
(vom Bundesminister für Wirtschaft oder bestimmten Landesbehörden) erteilt wurden.
Auf der Grundlage dieser Dokumente durften nur die in dem jeweiligen Dokument angegebenen Waren
- bis zur genehmigten Menge,
- bis zum genehmigten Betrag und
- zu dem Preis, der sich aus dem Verhältnis der genehmigten Menge zu dem genehmigten Betrag ergab, und
- von den und an die Personen, die in diesen Dokumenten bezeichnet waren, oder für Rechnung dieser Personen
in das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.
Die Bezugsgenehmigung oder der Warenbegleitschein musste vor der Vorführung der Waren bei der Grenzkontrollstelle, Grenzzollstelle oder einer Zollstelle im Innern des Bundesgebietes erteilt sein.
Wurden Waren in die Bundesrepublik verbracht, war durch die Beamten der Grenzkontrollstellen (und im Bezirk des Hauptzollamts Braunschweig-Ost auch durch Beamte der Grenzaufsichtsstelle (mot) Helmstedt III) zu prüfen, ob die erforderlichen Dokumente vorlagen und eine Abfertigung der transportierten Waren im Rahmen der in der Bezugsgenehmigung angegebenen Mengenangaben etc. erfolgen konnte.
Sofern die Voraussetzungen insoweit erfüllt waren und die in § 6 der IZÜVO aufgeführten Prüfungen erfolgt waren, war die verbrachte Warenmenge auf der bei der Grenzkontrollstelle hinterlegten Bezugsgenehmigung "abzuschreiben". Sobald die auf der Bezugsgenehmigung abgeschriebenen Warenlieferungen den Wert "0" erreicht hatten, konnten auf der Grundlage dieser Bezugsgenehmigung keine Waren mehr in die Bundesrepublik verbracht werden.
Ergänzend zu diesen Abfertigungshandlungen waren bei der Verbringung von Lebendvieh aus der DDR veterinärrechtliche Kontrollen durch Amtstierärzte erforderlich, ohne die der mit Tieren beladene Lkw den Amtsplatz der Grenzkontrollstelle nicht verlassen durfte. Wurden verbrauchsteuerpflichtige Waren (z. B. Alkohol) verbracht, waren die Verbrauchsteuern zu berechnen und festzusetzen.
Lag eine erforderliche Bezugsgenehmigung bei der Grenzkontrollstelle nicht vor, konnten die beförderten Waren (mit Zollverschluss) an eine im Inland gelegene Zollstelle "überwiesen" werden, bei der dann die Zollförmlichkeiten zu erledigen waren.