Wie kam es zur Einrichtung des Zollgrenzdienstes?

(Creative Commens-Lizenz CC BY-NC-ND Nds. Landesarchiv – Abt. Wolfenbüttel, Archivsignatur 5 Bund Zg. 2010/005 Nr. 4)

Die Einrichtung des Zollgrenzdienstes ist auf das vor der Verkündung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom Wirtschaftsrat beschlossene "Gesetz über die Zolleitstelle und den Zollgrenzdienst" vom 11. April 1949 zurückzuführen, das aus acht Paragrafen bestand:

§ 1

(1) Bei der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird eine Zolleitstelle errichtet.

(2) Sie ist eine nachgeordnete Behörde des Direktors der Verwaltung für Finanzen.

§ 2

Der Zolleitstelle obliegt es, die einheitliche und sachgemäße Durchführung der Zoll-, Monopol- und Verbrauchsteuergesetze im Vereinigten Wirtschaftsgebiet zu sichern. Dazu kann sie insbesondere örtliche Prüfungen vornehmen, Berichte anfordern und Anweisungen erteilen; in Zollsachen können die Anweisungen auch unmittelbar an alle Dienststellen ergehen.

§ 3

Die Bewachung der Zoll-, Wirtschafts- und Devisengrenzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ist Aufgabe der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Die oberste Leitung der Grenzbewachung obliegt der Zolleitstelle. Zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient sie sich des Zollgrenzdienstes.

§ 4

Die Zolleitstelle richtet den Zollgrenzdienst ein. Sie kann Einrichtungen der Finanzverwaltung der Länder im Wege der Auftragsverwaltung mit der Erfüllung der Aufgaben des Zollgrenzdienstes betrauen.

§ 5

Die Angehörigen des Zollgrenzdienstes haben bei Ausübung ihres Dienstes die Befugnisse, wie sie sich für den bisherigen Zollgrenzschutz aus dem Zollgesetz vom 20. März 1939 (RGBl. I. S. 529) und der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I. S. 161) in den bei Erlass dieses Gesetzes geltenden Fassungen ergeben.

§ 6

(1) Das Personal des Zollgrenzdienstes und der allgemeinen Zollverwaltung soll nach den bisherigen Grundsätzen ausgetauscht werden.

(2) Angehörige des Zollgrenzdienstes, die wegen ihres Alters oder wegen geminderter Tauglichkeit im Zollgrenzdienst nicht mehr verwendet werden können, werden nach Maßgabe der freien Planstellen in den Dienst der allgemeinen Zollverwaltung übernommen.

§ 7

Die Kosten der Zolleitstelle und des Zollgrenzdienstes trägt die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1949 in Kraft.

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Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung des Länderrates hiermit verkündet.

Frankfurt am Main, den 11. April 1949.

Der Präsident des Wirtschaftsrates

Dr. Erich Köhler

Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes war jedoch nur von kurzer Dauer. Das Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September 1950 normierte nämlich in § 37 (Zollgrenzdienst):

"Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets über die Zolleitstelle und den Zollgrenzdienst vom 11. April 1949 (WiGBl. S. 58) wird, wenn nicht durch Gesetz ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird, mit Wirkung ab 1. Januar 1951 aufgehoben."

Dem Entwurf zum FVG (Drucksache Nr. 697) ist hierzu folgende Begründung zu entnehmen:

"Nach der Schaffung der Bundesfinanzverwaltung wird keine Notwendigkeit mehr bestehen, die Zolleitstelle beizubehalten. Der Zollgrenzdienst soll sobald wie möglich in die allgemeine Zollverwaltung eingebaut werden. (...)."

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