Einsatzkräfte

Diesem Menüpunkt können Informationen zu Aufgaben und Befugnissen der Funktions- und Grenzaufsichtsbeamten des Zollkommissariats Helmstedt sowie zur Dienstkleidung, der Ausbildung, dem Gehalt, zur Wehr- und Residenzpflicht entnommen werden.

Funktionsbeamte

Für die ordnungsgemäße Dienstverrichtung hatten insb. Funktionsbeamte Sorge zu tragen. Zu den Funktionsbeamten gehörten:

Zollkommissar

Die Funktion „Zollkommissar“ wurde von Beamten des gehobenen Dienstes (Amtsbezeichnungen: Zolloberinspektor [Besoldungsgruppe (Bes.-Gr.) A 10] oder Zollamtmann [Bes.-Gr. A 11]) wahrgenommen. Der Zollkommissar

  • trug die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben in seinem Bezirk,

  • regelte den Einsatz der Beamten,

  • erstellte einen Rahmendienstplan, in dem die zu überwachenden Grenzabschnitte, die jeweiligen Besetzungszeiten und die Sonderdienste festzulegen waren,

  • hatte sich um das Wohl der ihm unterstellten Beamten zu kümmern,

  • förderte die Aus- und Fortbildung der Beamten seines Bezirks,

  • hatte – soweit es der Dienst erforderte – Kontakt zu anderen Behörden, Dienststellen und anderen Organisationen aufzunehmen und zu halten.

Er war im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen in den entsprechenden Gremien Berichterstatter und hatte damit Einfluss auf das berufliche Fortkommen der dem Zollkommissariat angehörenden Beamten.

Der Zollkommissar war Dienstvorgesetzter für die ihm unterstellten Beamten und konnte (dienstliche) Verfehlungen mit einer Disziplinarmaßnahme (Verweis, Bußgeld) sanktionieren. Kürzungen der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahmen waren dem Vorsteher des Hauptzollamts oder dem Oberfinanzpräsidenten als weitere Dienstvorgesetzte vorbehalten.

Ständiger Vertreter des Zollkommissars (VZKom)

Die Funktion „VZKom“ wurde ebenfalls von einem Beamten des gehobenen Dienstes (Amtsbezeichnungen: Zollinspektor [Bes.-Gr. A 9] oder Zolloberinspektor [Bes.-Gr. A 10]) wahrgenommen.

Der ständige Vertreter hatte den Zollkommissar bei seinen Dienstverrichtungen zu unterstützen. Ihm oblag insbesondere die Abwicklung des Bürodienstes. Er war jedoch möglichst vielseitig, auch im Außendienst, zu verwenden.

Beamter zur besonderen Verwendung (BzbV)

Zur Unterstützung des Zollkommissars bei der Dienstaufsicht und im Außendienst waren im Zollkommissariat Helmstedt zwei Beamte des mittleren Dienstes (Amtsbezeichnung: Zollhauptsekretär [Bes.-Gr. A 8]) zuständig. Die BzbV waren auch für die Verwaltung der Ausrüstungsgegenstände und deren ordnungsgemäßen Instandhaltung verantwortlich.

Zollhundelehrwart

Der Zollhundelehrwart (Amtsbezeichnung: Zollhauptsekretär [Bes.-Gr. A 8]) hatte den Zollkommissar in Fragen des Zollhundewesens zu unterstützen. Er war insbesondere auch für den Ankauf und die Ausbildung der Zollhunde im Bezirk des Zollkommissariats zuständig.

Geschäftszimmer

Das mit einem Beamten (Zollobersekretär) und einer Verwaltungsangestellten besetzte Geschäftszimmer war u. a. für die Abwicklung des dienstlichen Schriftverkehrs und die Unterstützung der Funktionsbeamten zuständig.

Grenzaufsichtsbeamte

Aufsichtführende Beamte (aB)

Die aB (Amtsbezeichnung: Zollobersekretär [Besoldungsgruppe A 7]) hatten darauf zu achten, dass die Beamten der Grenzaufsichtsstelle (GASt) ihren Dienst ordnungsgemäß verrichteten. Sie wirkten bei der Aufstellung des Rahmendienstplans für das Zollkommissariat mit und erstellten den Einzeldienstplan für die jeweilige GASt. Der aB hatte den zu verrichtenden Dienst im Dienstbuch vorzuschreiben (Dienstbeginn / Dienstende, ggf. Streifenweg und Postierungspunkte, mitzuführende Ausrüstung).

Den dienstlichen Anordnungen des aB hatten die Beamten der GASt Folge zu leisten.

Streifenführer

Verrichteten mehrere Beamte gemeinsam Dienst, war ein Beamter als Streifenführer zu bestimmen, der im Rahmen der bestehenden Dienstanordnungen zu regeln hatte, wie der gemeinsame Dienst zu verrichten war. War ein Streifenführer nicht bestimmt worden oder war er (z. B. aufgrund einer Erkrankung) ausgefallen, war der anwesende dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Beamte der höchsten Besoldungsgruppe Streifenführer.

Anfang der 1980er Jahre konnten Dienstposten mit der Funktion "Streifenführer" in der Besoldungsgruppe A 7 eingerichtet werden. Damit konnten neben dem aB und dessen Vertreter weitere Beamte im Grenzaufsichtsdienst zum Zollobersekretär befördert werden.

Dienstverrichtung

Quelle: Zolljahresbericht 1990, Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen

Die Beamten der Grenzaufsichtsstellen, zu denen auch Zollassistenten [Besoldungsgruppe A 5] und Zollsekretäre [Besoldungsgruppe A 6] gehörten, hatten (mit Ausnahme der Beamten der GASt’en S) rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit Kraftfahrzeugen (VW Käfer, VW-Bus) Streifen- und Postierungsdienst entlang der innerdeutschen Grenze und im Zonengrenzbezirk zu verrichten.

Der Dienstplan sah regelmäßig vier Schichten vor (0.00 – 6.30 Uhr, 06.00 – 13.00 Uhr, 12.30 – 19.30 Uhr, 19.00 – 02.00 Uhr). Während am Tag der Dienst überwiegend als "Einzeldienst" zu verrichten war, kamen in den Nachtstunden Doppelstreifen zum Einsatz, von denen ein Beamter eine Maschinenpistole MP 5 mitzuführen hatte. Einzeldienst in den Nachtstunden konnte insbesondere für Beamte vorgesehen werden, die als Hundeführer über einen ausgebildeten Schutzhund verfügten.

Im Dienst waren z. B. auf dem Gebiet der DDR in Grenznähe durchgeführte Bauarbeiten, Arbeiten an den Grenzsicherungsanlagen, verstärkte Streifentätigkeiten, Einsätze von sogenannten Grenzaufklärern der DDR-Grenztruppen vor dem Metallgitterzaun, Minenexplosionen, die Auslösung der Selbstschussanlage (SM-70), Suchaktionen der DDR-Grenztruppen in Folge von Explosionen sowie auch insb. der Einsatz von Schusswaffen auf dem Gebiet der DDR zu beobachten, (unverzüglich) zu melden und im Dienstbuch zu dokumentieren.

Geflüchteten Personen, die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht hatten, war erforderlichenfalls Hilfe zu leisten, wenn sie sich bei der Flucht aus der DDR verletzt hatten oder wenn sie verletzt wurden. Weiterhin war für ihre Sicherheit bis zur Übergabe an den zuständigen Bundesgrenzschutz oder die Landespolizei Sorge zu tragen.

Von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgehende Grenzverletzungen (z. B. Beschädigungen der auf dem Gebiet der DDR aufgestellten Grenzmarkierungen wie auch der unbeabsichtigte Grenzübertritt) waren zu verhüten und ggf. zu verhindern.

Weiterhin waren Grenzbegehungen durchzuführen und die Unversehrtheit / Vollzähligkeit der Grenzzeichen zu überprüfen. Festgestellte Mängel waren zu melden.

Die Beamten waren befugt, anlassunabhängige Kfz- und Personenüberprüfungen (z. B. zur Feststellung, ob eine Person zur Festnahme ausgeschrieben war) vorzunehmen.

Im Zollgrenzdienst / Grenzaufsichtsdienst eingesetzte Beamte waren - sofern die Voraussetzungen vorlagen (siehe Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung der Länder) - Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (heute: Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft). Bei dem Verdacht einer Straftat in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich konnten sie damit bei Gefahr im Verzug strafprozessuale Maßnahmen (z. B. Beschlagnahmen) anordnen und durchführen.

Dienstkleidung

Im Streifen- und Postierungsdienst war grundsätzlich Dienstkleidung zu tragen.

Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen im Jahr 1972 herausgegebenen Schrift "Zolldienstkleidung einst und heute" ist zu der am 1. Juli 1972 eingeführten neuen Dienstkleidung unter der Überschrift "Die neue Dienstkleidung des Landzolldienstes" u. a. zu entnehmen:

"Das Bild der Normalkleidung für den Zollgrenzdienst wird durch den neuen grünen Zollanorak mit dem Zollemblem auf der linken Brustseite bestimmt. Wie bei Anoraks gebräuchlich, hat das Kleidungsstück keine Knöpfe, sondern nur Reißverschlüsse. Die Pistole wird am Gürtel getragen. Große Taschen und 4 metallene Halbringe ermöglichen es dem Grenzbeamten, die umfangreiche Ausrüstung einwandfrei und gut zugänglich unterzubringen. Die beiden Brusttaschen können z. B. das Funkgerät, die Stablampe und das Ersatzmagazin für die Maschinenpistole aufnehmen. Die Hose ist grau; grundsätzlich wird die Keilhose getragen, gebietsweise (in den südlichen Oberfinanzbezirken und in der Harzregion) steht daneben die Kniehose zur Wahl. Unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem bei hochsommerlichen Temperaturen, ist die lange Hose zulässig. Die wenigen berittenen Beamten tragen selbstverständlich weiterhin die Reithose. Unter dem Zollanorak können das hellgrüne Blusenhemd, mit oder ohne den Binder in Pepita, und der grüne Pullover getragen werden.

Zur langen Hose ist die grüne Dienstmütze - eine kleine und schmale Schirmmütze - vorgeschrieben, zu den anderen Hosen die neuartige grüne, entfernt an Kopfbedeckungen von Reitern erinnernde Dienstkappe; bei kalter Witterung ist auch die Pelzkappe zugelassen, die in der Form der Dienstkappe entspricht. Jede dieser Kopfbedeckungen zeigt vorn auf dunkelgrünem Untergrund ein silberfarbenes, die Bundeskokarde umrahmendes Eichenlaub. Die Dienstmütze hat außerdem eine silberfarbene Kordel; der Aufschlag der Dienstkappe ist silberfarben paspeliert. Schwarzes Schuhwerk vervollständigt die Geländekleidung, allerdings können noch die Lederhandschuhe, der Schal (beides grau) und ein grauer Loden- oder Regenumhang - mit dem Zollemblem auf der linken Brustseite - hinzukommen. Zum Zollanorak und zum Lodenumhang ist ein Pelzkragen zugelassen. (..).

Bei hochsommerlichen Temperaturen wird das Blusenhemd als Oberbekleidung getragen. Am Knopfloch der linken oder - wenn ein Funkgerät mitgeführt wird - der rechten Brusttasche ist das abnehmbare Zollemblem befestigt. Es ist zulässig, die Hemdenärmel umzuschlagen (ein "Lidohemd" mit kurzen Ärmeln gibt es nicht mehr). Der Binder in Pepita darf - bei gemeinsamen Dienst nur einheitlich - abgenommen werden. Bei dieser Sommerkleidung sind der Hosenbund mit seinen 8 Gürtelschlaufen und der 3 cm breite schwarze Ledergürtel mit silberfarbener Dornschnalle sichtbar. Die Pistole wird am Gürtel getragen. (..).

Indes beherrscht bei den Grenzzollämtern die zivil geschnittene einreihige Dienstjacke das Bild. Sie erinnert mit ihrem freundlichen Grün, den drei flachen silberfarbenen Knöpfen und dem Zollemblem auf der linken Brustseite - silberfarbene Handstickerei auf dunkelgrünem Untergrund - an eine Klubjacke. In die rechte Seitentasche ist ein Durchgriff eingearbeitet, so dass die Pistole am untergeschnallten Schultergurt befestigt werden kann. Unter der Dienstjacke wird zum Binder in Pepita entweder das weiße Sporthemd oder - in der Güterabfertigung - das hellgrüne Blusenhemd getragen. Die graue Hose, die schwarzen Schuhe und die grünen Kopfbedeckungen wurden schon erwähnt. (..)."

Dienstmütze mit schwarzem Lackschirm

Die Dienstkleidung wurde nach Einführung mehrfach angepasst. So konnten bei der Zollkleiderkasse später bspw. auch kurzärmlige Hemden bestellt werden. Ab dem Jahr 1998 wurde die Dienstmütze mit schwarzem Lackschirm ausgeliefert.

Im Jahr 2018 wurde erneut eine neue Dienstkleidung (in blauer Farbe und mit Dienstgradabzeichen) eingeführt.

Ausrüstungsgegenstände

Persönliche Ausrüstungsgegenstände

- Signalpfeife

- Verbandspäckchen

- Dienstausweis

- Schreibmaterial

- Stahlrute

- Pistole HK 4 (mit 2 Magazinen), Kaliber 7,65 mm

- Taschenlampe.

Weitere Ausrüstungsgegenstände

- Funktafel (zur Verschlüsselung von Funksprüchen)

- Handfunkgerät

- Fernglas

- Maschinenpistole MP 5, Kaliber 9 mm

- Leuchtpistole (bei Nacht) mit Signalmunition.

Das Zollkommissariat Helmstedt war darüber hinaus mit dem Gewehr G 3 des Herstellers Heckler & Koch, Kaliber 7,62 x 51 mm NATO, ausgerüstet.

Diese Waffen kamen primär bei den regelmäßig durchgeführten Übungsschießen zum Einsatz. Wie auch die Pistole HK 4 waren für das G 3 sogenannte Einsteckläufe im Bestand. Waren die Einsteckläufe in die Waffen eingebracht, konnte (zur Kostenreduzierung) Kleinkalibermunition verschossen werden.

Anfang der 1980er Jahre wurde die Pistole HK 4 durch die Pistole P6, Kaliber 9 mm, des Herstellers SIG Sauer ersetzt.

Sonstiges

Aus- und Fortbildung

Blick auf die Zollschule in Velen (Aufnahme Mitte der 1950er Jahre).

Der theoretische Teil der einjährigen Ausbildung der Beamten des mittleren Dienstes erfolgte an den Zollschulen Bad Gandersheim (Harz) oder Velen (Nordrhein-Westfalen).

Hier wurden den Zollanwärtern bspw. Kenntnisse des Zoll- und Grenzpolizeirechts und der waffenlosen Selbstverteidigung vermittelt sowie der sichere Umgang mit den Dienstwaffen eingeübt. Die erworbenen Kenntnisse waren in einer Laufbahnprüfung nachzuweisen.

Der etwa den Zeitraum von sechs Monaten umfassende Teil der praktischen Ausbildung wurde von Beamten sogenannter Ausbildungs-GASt'en übernommen.

Wurde ein Wechsel in den Binnenzolldienst angestrebt, waren für die Dienstverrichtung bei einem Zoll-/Hauptzollamt erforderliche Lehrgänge an den Zollschulen oder anderen Bildungseinrichtungen der Bundesfinanzverwaltung zu absolvieren.

Für geeignete Beamte mit einer überdurchschnittlich guten Beurteilung bestand die Möglichkeit, wenn die vorgesehene Aufnahmeprüfung bei der für den jeweiligen Bezirk zuständigen Oberfinanzdirektion erfolgreich bestanden war, beim Bildungszentrum in Sigmaringen (später beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum in Münster) und einem Ausbildungs-Hauptzollamt (für den praktischen Teil der Ausbildung) die Ausbildung für den gehobenen Dienst in der Bundeszollverwaltung zu durchlaufen.

Gehalt

Ein unverheirateter Zollanwärter im Alter von 18 Jahren hat im Jahr 1975 einen Unterhaltszuschuss in Höhe von monatlich 718 DM (umgerechnet rund 367 Euro) erhalten.

Nach bestandener Laufbahnprüfung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf betrug das Grundgehalt eines unverheirateten Zollassistenten z. A. (zur Anstellung) 897,26 DM (umgerechnet rund 459 €). Zusätzlich zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 wurde ein Ortszuschlag in Höhe von 394,16 DM und eine Polizeizulage in Höhe von anfangs 60 DM (später 120 DM) gewährt. Von vorstehenden Beträgen wurden Lohnsteuer sowie ggf. Kirchensteuer abgeführt. Weiterhin wurden Beiträge für die Zollkleiderkammer (für die Beschaffung der Dienstkleidung) einbehalten.

Wehrpflicht

Wappen 5. Kompanie Jägerbataillon 441, Westfalenkaserne Ahlen

Die im Grenzaufsichtsdienst bei den Zollkommissariaten eingesetzten Beamten unterlagen der Wehrpflicht. Das bedeutete, dass sie grundsätzlich den 15-monatigen Grundwehrdienst (davor 18 Monate) bei der Bundeswehr abzuleisten und ihren Lebensunterhalt - wie Angehörige anderer Berufsgruppen auch - im Wesentlichen von dem Wehrsold zu bestreiten hatten.

Von der Wehrpflicht waren Männer befreit, die sich z. B. für einen Zeitraum von 10 Jahren bei der Feuerwehr oder dem Technischen Hilfswerk (THW) verpflichtet hatten.

Auszug aus Vermerk

Mit Blick auf Beförderungen konnte sich die Ableistung des Grundwehrdienstes im Einzelfall negativ auswirken, weil der Beamte im Rahmen anstehender Regelbeurteilungen nach Vorschrift der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten der Zollverwaltung (BRZV) nicht zu beurteilen war. Im Rahmen eines Vermerks gemäß Ziffer 10 Buchst. d) BRZV wurde befunden, dass der Beamte für eine Beförderung nicht geeignet war.

Anzumerken ist, dass in den 1960er Jahren wohl erwogen worden ist, dem Zollgrenzdienst den Kombattantenstatus zuzuerkennen (s. Stenografischer Bericht zur 106. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Januar 1964). Damit wäre der Zollgrenzdienst mit Beginn eines bewaffneten Konflikts "Teil der bewaffneten Macht der Bundesrepublik Deutschland" geworden. Die Überlegungen dürften von dem Gedanken geleitet gewesen sein, die Beamten des Zollgrenzdienstes im Fall eines bewaffneten Konfliktes völkerrechtlich vor einer Behandlung als "Freischärler" zu schützen.

Dem Bundesgrenzschutz, dessen Angehörige nicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr herangezogen wurden, wurde der Kombattantenstatus im Jahr 1965 zuerkannt. Erst im Jahr 1994 wurde dieser Status aufgehoben.

Residenzpflicht

Für die Beamten des Zollkommissariats Helmstedt bestand zumindest noch in den 1970er Jahren Residenzpflicht. Das bedeutete, dass die Beamten ihren Wohnort in räumlicher Nähe zu ihrer Dienststelle zu wählen hatten. Ausnahmen hiervon bedurften der Genehmigung. Somit hatten die Beamten (zumindest ihren Zweitwohnsitz) in der Regel am oder in der Nähe ihrer Dienststelle, d. h. in Ortschaften im strukturschwachen „Zonenrandgebiet“, zu nehmen.

Von den Bediensteten des Zollkommissariats wurden u. a. Wohnungen angemietet, die Anfang der 1960er Jahre mit Bundesmitteln gebaut und im Bestand der damaligen Bundesvermögensverwaltung waren.

In Helmstedt konnten solche Wohnungen bspw. in der Raabestraße, in Schöningen in der Straße "Negenborntrift" angemietet werden.

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