Wehrpflicht

Wappen 5. Kompanie Jägerbataillon 441, Westfalenkaserne Ahlen

Die im Grenzaufsichtsdienst bei den Zollkommissariaten eingesetzten Beamten unterlagen der Wehrpflicht. Das bedeutete, dass sie grundsätzlich den 15-monatigen Grundwehrdienst (davor 18 Monate) bei der Bundeswehr abzuleisten und ihren Lebensunterhalt - wie Angehörige anderer Berufsgruppen auch - im Wesentlichen von dem Wehrsold zu bestreiten hatten.

Auszug aus Vermerk

Mit Blick auf Beförderungen konnte sich die Ableistung des Grundwehrdienstes im Einzelfall negativ auswirken, weil der Beamte im Rahmen anstehender Regelbeurteilungen nach Vorschrift der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten der Zollverwaltung (BRZV) nicht zu beurteilen war. Im Rahmen eines Vermerks gemäß Ziffer 10 Buchst. d) BRZV wurde befunden, dass der Beamte für eine Beförderung nicht geeignet war.

Von der Wehrpflicht waren Männer befreit, die sich z. B. für einen Zeitraum von 10 Jahren bei der Feuerwehr oder dem Technischen Hilfswerk (THW) verpflichtet hatten.

Kombattantenstatus

Anzumerken ist, dass in den 1960er Jahren wohl erwogen worden ist, dem Zollgrenzdienst den Kombattantenstatus zuzuerkennen (s. Stenografischer Bericht zur 106. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Januar 1964). Damit wäre der Zollgrenzdienst mit Beginn eines bewaffneten Konflikts "Teil der bewaffneten Macht der Bundesrepublik Deutschland" geworden. Die Überlegungen dürften von dem Gedanken geleitet gewesen sein, die Beamten des Zollgrenzdienstes im Fall eines bewaffneten Konfliktes völkerrechtlich vor einer Behandlung als "Freischärler" zu schützen.

Dem Bundesgrenzschutz, dessen Angehörige nicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr herangezogen wurden, wurde der Kombattantenstatus im Jahr 1965 zuerkannt. Erst im Jahr 1994 wurde dieser Status aufgehoben.

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