Residenzpflicht

Für die Beamten des Zollkommissariats Helmstedt bestand zumindest noch in den 1970er Jahren Residenzpflicht. Das bedeutete, dass die Beamten ihren Wohnort in räumlicher Nähe zu ihrer Dienststelle zu wählen hatten. Ausnahmen hiervon bedurften der Genehmigung. Somit hatten die Beamten (zumindest ihren Zweitwohnsitz) in der Regel am oder in der Nähe ihrer Dienststelle, d. h. in Ortschaften im strukturschwachen „Zonenrandgebiet“, zu nehmen.

Von den Bediensteten des Zollkommissariats wurden u. a. Wohnungen angemietet, die Anfang der 1960er Jahre mit Bundesmitteln gebaut und im Bestand der damaligen Bundesvermögensverwaltung waren.

In Helmstedt konnten solche Wohnungen bspw. in der Raabestraße, in Schöningen in der Straße "Negenborntrift" angemietet werden.

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